# § 5 KSchG einfach erklärt: Klagefrist verpasst: nachträgliche Zulassung der Klage

Amtlicher Titel: Zulassung verspäteter Klagen  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/5/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 5 KSchG muss das Arbeitsgericht eine verspätete Klage gegen eine Kündigung auf Antrag zulassen, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Gegen eine Kündigung musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen. Warst du trotz aller Sorgfalt, die man in deiner Lage von dir erwarten konnte, daran gehindert? Dann muss das Gericht deine Klage auf deinen Antrag nachträglich zulassen. Das Gleiche gilt für eine Frau, die erst nach Ablauf der Frist aus § 4 Satz 1 KSchG von ihrer Schwangerschaft erfahren hat. Voraussetzung ist, dass sie aus einem Grund erst später davon erfahren hat, den sie nicht zu vertreten hat.

**Original:** (1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Mit dem Antrag musst du zugleich die Klage erheben. Hast du die Klage schon eingereicht, musst du dich im Antrag auf sie beziehen. Im Antrag musst du außerdem die Tatsachen nennen, die die nachträgliche Zulassung begründen. Und du musst angeben, womit du diese Tatsachen glaubhaft machen willst.

**Original:** (2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Den Antrag kannst du nur innerhalb von 2 Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Nach 6 Monaten kannst du ihn nicht mehr stellen. Diese 6 Monate rechnen ab dem Ende der Frist, die du verpasst hast.

**Original:** (3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Das Gericht verhandelt über den Antrag und über die Klage in einem gemeinsamen Verfahren. Es kann aber zuerst nur über den Antrag verhandeln und entscheiden. Dann entscheidet es durch ein Zwischenurteil. Gegen dieses Zwischenurteil kann man so vorgehen wie gegen ein Endurteil.

**Original:** (4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Hat das Arbeitsgericht über den Antrag nicht entschieden, entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts darüber. Das gilt auch, wenn der Antrag erst vor dem Landesarbeitsgericht gestellt wird. Absatz 4 gilt dort entsprechend: Das Landesarbeitsgericht verbindet die Verfahren und kann zuerst durch Zwischenurteil über den Antrag entscheiden.

**Original:** (5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Den Antrag kannst du nur innerhalb von 2 Wochen stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist.
- Später als 6 Monate nach dem Ende der verpassten Frist kannst du den Antrag nicht mehr stellen.
- Mit dem Antrag musst du die Klage erheben und die Tatsachen für die Verspätung sowie die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung nennen.

## Beispiel: Nach einem Unfall zu spät geklagt

Lena erhält am 5. Mai die schriftliche Kündigung. Am Tag darauf hat sie einen schweren Unfall und liegt bis zum 15. Juni im Koma. Die 3-Wochen-Frist endet am 26. Mai, ohne dass Lena klagen konnte. Ab dem 16. Juni ist sie wieder ansprechbar und kann sich um ihre Angelegenheiten kümmern. Bis zum 30. Juni reicht sie die Klage zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ein. Darin nennt sie den Unfall und legt Unterlagen aus dem Krankenhaus vor. Weil sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, muss das Gericht die Klage zulassen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was kann ich tun, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasst habe?**  
Du kannst nach § 5 KSchG beantragen, dass das Gericht die Klage nachträglich zulässt. Es muss sie zulassen, wenn du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert warst, rechtzeitig zu klagen. Den Antrag musst du zusammen mit der Klage innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen.

**Ich habe erst nach Ablauf der Klagefrist erfahren, dass ich schwanger bin. Kann ich noch klagen?**  
Ja, wenn du aus einem Grund erst danach davon erfahren hast, den du nicht zu vertreten hast. Dann ist die Klage auf deinen Antrag nachträglich zuzulassen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Auch dafür gelten die Fristen aus Absatz 3.

**Gibt es eine letzte Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage?**  
Ja. Nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet vom Ende der versäumten Frist, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden (§ 5 Absatz 3 Satz 2 KSchG).

## Begriffe

- **nachträgliche Zulassung**: Das Gericht behandelt deine verspätete Klage so, als hättest du sie rechtzeitig erhoben.
- **Glaubhaftmachung**: Du musst das Gericht nicht voll überzeugen. Es reicht, dass deine Angaben überwiegend wahrscheinlich stimmen, etwa belegt durch Unterlagen oder eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO).
- **nicht zu vertreten**: Du bist für etwas nicht verantwortlich – es liegt nicht an einem Versäumnis von dir.
- **Zwischenurteil**: Ein Urteil, das nur über einen Teil des Streits entscheidet – hier nur über den Antrag auf Zulassung, noch nicht über die Kündigung selbst.
- **Landesarbeitsgericht**: Das Gericht der zweiten Instanz in Arbeitssachen. Es prüft Urteile der Arbeitsgerichte, wenn jemand Berufung einlegt.

## Verweise

- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
- § 7 KSchG – Die Kündigung gilt als wirksam, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird
- § 24 KSchG – Besondere Regeln zur Klagefrist für Besatzungen von Schiffen und Flugzeugen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).