# § 6 KSchG einfach erklärt: Weitere Gründe gegen die Kündigung später nennen

Amtlicher Titel: Verlängerte Anrufungsfrist  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 KSchG darfst du, wenn du rechtzeitig gegen die Kündigung geklagt hast, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weitere Gründe für ihre Unwirksamkeit nennen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Du hast innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben. Darin hast du geltend gemacht, dass keine wirksame Kündigung vorliegt. Dann darfst du in diesem Verfahren auch Gründe für die Unwirksamkeit nennen, die du innerhalb der Klagefrist noch nicht genannt hast. Das geht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz, also beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht soll dich auf diese Möglichkeit hinweisen.

**Original:** Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

## Darauf kommt es an

- Weitere Gründe kannst du nur nachschieben, wenn du innerhalb der 3-Wochen-Frist geklagt hast.
- Spätester Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz.

## Beispiel: Neuer Grund im laufenden Verfahren

Timo erhält am 3. Juni die schriftliche Kündigung. Am 17. Juni klagt er beim Arbeitsgericht und trägt vor, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im August erfährt er, dass sein Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört hat. Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist noch nicht geschlossen. Nach § 6 KSchG darf Timo diesen weiteren Grund noch vorbringen. Ob die Kündigung deswegen unwirksam ist, regelt § 6 nicht.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann ich nach der Klage noch weitere Gründe gegen die Kündigung nennen?**  
Ja, wenn du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geklagt hast. Dann kannst du bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz weitere Gründe vorbringen (§ 6 Satz 1 KSchG).

**Weist mich das Arbeitsgericht darauf hin, dass ich weitere Gründe nennen kann?**  
Nach § 6 Satz 2 KSchG soll es das tun. Welche Gründe infrage kommen, regelt § 6 nicht.

## Begriffe

- **im Klagewege geltend machen**: Etwas mit einer Klage vor Gericht vorbringen.
- **mündliche Verhandlung**: Der Gerichtstermin, in dem der Fall mit den Beteiligten besprochen wird.
- **erste Instanz**: Das erste Gericht, das über deine Klage entscheidet. Bei Klagen gegen eine Kündigung ist das das Arbeitsgericht.

## Verweise

- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
- § 7 KSchG – Folge, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).