# § 7 KSchG einfach erklärt: Zu spät geklagt: Die Kündigung gilt als wirksam

Amtlicher Titel: Wirksamwerden der Kündigung  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/7/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an wirksam, wenn du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend machst.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Machst du nicht rechtzeitig geltend, dass eine Kündigung unwirksam ist, gilt sie als von Anfang an wirksam. Was rechtzeitig ist, regeln § 4 Satz 1, § 5 und § 6 KSchG. Vor allem musst du innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Eine verspätete Klage zählt nur, wenn das Gericht sie nach § 5 KSchG nachträglich zulässt. Weitere Gründe gegen die Kündigung kannst du nach § 6 KSchG nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nachschieben. „Gilt als wirksam“ heißt: Die Kündigung wird so behandelt, als wäre sie wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte. Hattest du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG), erlischt dein Vorbehalt. Dann bleibt es bei deiner Annahme der neuen Arbeitsbedingungen, ohne Vorbehalt.

**Original:** Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

## Darauf kommt es an

- Verpasst du die Klagefrist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte – außer das Gericht lässt deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zu.
- Hast du eine Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen und klagst nicht rechtzeitig, erlischt dein Vorbehalt.

## Beispiel: Klage nach Ablauf der 3-Wochen-Frist

Jana erhält am 2. Februar die schriftliche Kündigung. Sie hält sie für unwirksam, wartet aber ab. Am 15. März reicht sie Klage beim Arbeitsgericht ein. Die 3-Wochen-Frist endete am 23. Februar. Einen Grund für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG hat Jana nicht. Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung deshalb als von Anfang an wirksam – auch wenn es Gründe gegen sie gegeben hätte.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage verpasse?**  
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das gilt nicht, wenn das Gericht deine Klage nach § 5 KSchG nachträglich zulässt.

**Kann eine unwirksame Kündigung doch wirksam werden?**  
Ja. Machst du ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig nach § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

## Begriffe

- **Rechtsunwirksamkeit**: Eine Kündigung hat keine rechtliche Wirkung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
- **Vorbehalt**: Bei einer Änderungskündigung: Du nimmst die neuen Arbeitsbedingungen nur für den Fall an, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG).

## Verweise

- § 2 KSchG – Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt
- § 4 KSchG – Klage gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen
- § 5 KSchG – Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage
- § 6 KSchG – Weitere Gründe nach rechtzeitiger Klage nachschieben

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).