# § 9 KSchG einfach erklärt: Gericht löst das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auf

Amtlicher Titel: Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers  
Gesetz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/kschg/9/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 9 KSchG muss das Gericht auf Antrag ein Arbeitsverhältnis gegen eine angemessene Abfindung auflösen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt war – etwa wenn dir die Fortsetzung nicht zuzumuten ist.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Trotzdem kann es sein, dass dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann muss das Gericht auf deinen Antrag das Arbeitsverhältnis auflösen. Und es muss deinen Arbeitgeber verurteilen, dir eine angemessene Abfindung zu zahlen. Auch dein Arbeitgeber kann diesen Antrag stellen. Das Gericht muss dann genauso entscheiden, wenn es Gründe gibt, nach denen keine weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist, die den Zwecken des Betriebs dient. Was „nicht zuzumuten“ im Einzelfall heißt, entscheiden im Streit die Gerichte. Du und dein Arbeitgeber könnt den Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

**Original:** (1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Das Gericht legt fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Es nimmt den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.

**Original:** (2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

## Darauf kommt es an

- Die Auflösung gegen Abfindung gibt es nur auf Antrag – von dir oder von deinem Arbeitgeber.
- Den Antrag könnt ihr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

## Beispiel: Auflösung nach gewonnener Klage

Anna wird fristgerecht zum 30. Juni gekündigt und klagt. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Anna hält eine Rückkehr für unzumutbar und beantragt die Auflösung. Sieht das Gericht das genauso, muss es das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen. Als Zeitpunkt der Auflösung setzt es den 30. Juni fest – den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung geendet hätte.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?**  
Nach § 9 KSchG nur auf Antrag. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt deinen Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Auf deinen Antrag tut es das, wenn dir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

**Kann mein Arbeitgeber die Auflösung beantragen, obwohl die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist?**  
Ja, wenn Gründe vorliegen, nach denen keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist. Dann muss das Gericht auflösen und den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung verurteilen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 KSchG). Ist die Kündigung schon aus anderen Gründen als nach § 1 unwirksam, gilt § 9 nach § 13 Absatz 3 KSchG nicht.

**Bis wann kann ich den Auflösungsantrag stellen?**  
Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (§ 9 Absatz 1 Satz 3 KSchG).

## Begriffe

- **Auflösung des Arbeitsverhältnisses**: Das Gericht beendet das Arbeitsverhältnis durch sein Urteil, obwohl die Kündigung unwirksam war.
- **angemessene Abfindung**: Ein Geldbetrag als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Obergrenzen dafür stehen in § 10 KSchG.
- **nicht zuzumuten**: Man kann von dir nicht verlangen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- **Berufungsinstanz**: Die zweite Instanz. In Arbeitssachen ist das das Landesarbeitsgericht.

## Verweise

- § 10 KSchG – Wie hoch die Abfindung höchstens sein darf
- § 13 KSchG – Auflösung bei außerordentlicher und sittenwidriger Kündigung; nach Absatz 3 gilt § 9 nicht, wenn die Kündigung schon aus anderen Gründen unwirksam ist
- § 14 KSchG – Bei bestimmten leitenden Angestellten muss der Arbeitgeber seinen Antrag nicht begründen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).