# § 10 SGB II einfach erklärt: Welche Arbeit dir beim Grundsicherungsgeld zumutbar ist

Amtlicher Titel: Zumutbarkeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/10/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 10 SGB II ist bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) grundsätzlich jede Arbeit zumutbar – außer etwa, wenn man sie nicht leisten kann, sie die Kindererziehung gefährdet oder eine nötige Pflege verhindert.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, ist dir grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Es gibt diese Ausnahmen:
1. Du bist zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage.
2. Deine bisherige Arbeit stellt besondere körperliche Anforderungen, und die neue Arbeit würde es dir wesentlich erschweren, diese bisherige Arbeit künftig auszuüben.
3. Die Arbeit würde die Erziehung deines Kindes oder des Kindes deines Partners gefährden. Hat das Kind den 14. Lebensmonat vollendet – ist es also mindestens 14 Monate alt –, ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung gesichert ist – in einer Kita, in Tagespflege nach dem SGB VIII oder auf andere Weise. Das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) soll darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Erziehende vorrangig einen Betreuungsplatz für ihr Kind angeboten bekommen.
4. Die Arbeit lässt sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren, und die Pflege kann nicht anders sichergestellt werden.
5. Ein sonstiger wichtiger Grund spricht gegen die Arbeit.

**Original:** (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Eine Arbeit ist nicht schon allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht deinem früheren Beruf entspricht, für den du ausgebildet bist oder den du früher ausgeübt hast,
2. sie im Vergleich zu deiner Ausbildung als geringerwertig gilt,
3. der Arbeitsort weiter von deiner Wohnung entfernt ist als ein früherer Arbeits- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei deinen bisherigen Jobs,
5. du dafür eine andere Erwerbstätigkeit aufgeben musst. Das gilt nicht, wenn es begründete Anhaltspunkte gibt, dass deine bisherige Tätigkeit deine Hilfebedürftigkeit künftig beenden kann. Bist du selbständig, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs, ob es dir zumutbar ist, auf eine Beschäftigung verwiesen zu werden.

**Original:** (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit. Sie gelten auch für einen Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und für eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

**Original:** (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sowie an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Eine Arbeit ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie nicht zu deinem Beruf passt, als geringerwertig gilt, weiter weg liegt oder ungünstigere Arbeitsbedingungen hat.
- Hat dein Kind den 14. Lebensmonat vollendet und ist seine Betreuung gesichert, ist die Erziehung in der Regel nicht gefährdet.
- Dieselben Regeln gelten für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, Integrationskurse und berufsbezogene Deutschkurse.

## Beispiel: Neuer Job trotz kleinem Kind

Daria ist gelernte Friseurin, erzieht ihren 2-jährigen Sohn allein und bekommt Grundsicherungsgeld. Ihr Sohn hat einen Kitaplatz von 8 bis 16 Uhr. Das Jobcenter bietet ihr eine Stelle als Verkäuferin von 9 bis 14 Uhr an. Weil ihr Sohn den 14. Lebensmonat vollendet hat und seine Betreuung gesichert ist, ist seine Erziehung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet. Dass die Stelle nicht ihrem Beruf entspricht, macht sie nach Absatz 2 allein nicht unzumutbar.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich mit Grundsicherungsgeld jeden Job annehmen?**  
Grundsätzlich ist dir nach § 10 Absatz 1 SGB II jede Arbeit zumutbar. Ausnahmen gibt es etwa, wenn du zu der Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage bist, wenn die Erziehung deines Kindes oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet wäre oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.

**Muss ich arbeiten, wenn ich ein kleines Kind habe?**  
Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie die Erziehung deines Kindes gefährden würde. Hat dein Kind den 14. Lebensmonat vollendet (ist es also mindestens 14 Monate alt), ist die Erziehung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Kita, in Tagespflege oder auf andere Weise gesichert ist.

**Muss ich einen Job annehmen, der nicht zu meiner Ausbildung passt?**  
Nach § 10 Absatz 2 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht deinem früheren Beruf entspricht oder im Vergleich zu deiner Ausbildung als geringerwertig gilt. Unzumutbar kann sie aber aus einem der Gründe in Absatz 1 sein.

## Begriffe

- **zumutbar**: Was man von dir verlangen kann.
- **Tagespflege**: Betreuung eines Kindes durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater nach dem SGB VIII.
- **sonstiger wichtiger Grund**: Ein anderer gewichtiger Grund, der gegen eine Arbeit spricht. Was darunter fällt, zählt das Gesetz nicht auf.
- **Leistungsbezug**: Die Zeit, in der du Leistungen vom Jobcenter bekommst.

## Verweise

- § 2 SGB II – Pflicht, die eigene Arbeitskraft einzusetzen
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen, etwa wenn eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird
- § 43 AufenthG – Integrationskurs
- § 45a AufenthG – Berufsbezogene Deutschsprachförderung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).