# § 12a SGB II einfach erklärt: Wann du zuerst andere Sozialleistungen beantragen musst

Amtlicher Titel: Vorrangige Leistungen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/12a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 12a SGB II müssen Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) andere Sozialleistungen beantragen, wenn das die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert; eine vorzeitige Altersrente bis Ende 2026 nicht.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), musst du Sozialleistungen anderer Stellen in Anspruch nehmen und die nötigen Anträge dafür stellen. Das gilt, wenn es nötig ist, damit du gar nicht erst hilfebedürftig wirst, es nicht mehr bist, es kürzer bist oder weniger Hilfe brauchst.
Es gibt Ausnahmen. Du musst nicht:
1. vor deinem 63. Geburtstag eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen oder
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate am Stück endet.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 gilt bei der Rente eine weitergehende Regel: In dieser Zeit musst du überhaupt keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen – auch nicht nach deinem 63. Geburtstag.

**Original:** Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

## Darauf kommt es an

- Bis zum 31. Dezember 2026 musst du keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen; danach schützt Satz 2 Nr. 1 nur bis zu deinem 63. Geburtstag.
- Wohngeld oder Kinderzuschlag musst du nur beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller in deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 zusammenhängende Monate endet.
- Die Pflicht umfasst auch, die nötigen Anträge bei den anderen Stellen selbst zu stellen.

## Beispiel: Keine Pflicht zur Frührente bis Ende 2026

Petra Becker ist 64 Jahre alt und bekommt im Oktober 2026 Grundsicherungsgeld. Sie könnte schon vorzeitig eine Altersrente beziehen. Das Jobcenter fordert sie auf, diese Rente zu beantragen. Nach § 12a Satz 3 SGB II muss sie das bis zum 31. Dezember 2026 nicht tun. Für die Zeit danach sieht § 12a den Schutz in Satz 2 Nr. 1 nur bis zum 63. Geburtstag vor.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich mit Grundsicherungsgeld vorzeitig in Rente gehen?**  
Bis zum 31. Dezember 2026 nicht: In dieser Zeit musst du keine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen (§ 12a Satz 3 SGB II). Danach bist du nach Satz 2 Nr. 1 nur bis zu deinem 63. Geburtstag davon befreit. Ausnahmen für Ältere kann eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 SGB II regeln.

**Muss ich Wohngeld statt Grundsicherungsgeld beantragen?**  
Nur, wenn Wohngeld oder Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit aller in deiner Bedarfsgemeinschaft für mindestens 3 Monate am Stück beenden würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Sonst bist du dazu nicht verpflichtet.

**Muss ich andere Sozialleistungen beantragen, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?**  
Ja, wenn das nötig ist, um deine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Du musst dann auch die nötigen Anträge stellen. Ausnahmen gelten für die vorzeitige Altersrente sowie unter Umständen für Wohngeld und Kinderzuschlag.

## Begriffe

- **Hilfebedürftigkeit**: Du bist hilfebedürftig, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kannst und die Hilfe nicht von anderen bekommst (§ 9 SGB II).
- **Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen**: Eine Altersrente schon vor dem regulären Rentenalter beziehen.
- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Menschen, deren Bedarf das Jobcenter gemeinsam berechnet, etwa Partner und ihre im Haushalt lebenden Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).

## Verweise

- § 9 SGB II – Wann jemand hilfebedürftig ist
- § 13 SGB II – Verordnung, wann Menschen ab 63 ausnahmsweise keine vorzeitige Altersrente beantragen müssen (Absatz 2)
- § 5 SGB II – Das Jobcenter darf den Antrag selbst stellen, wenn du ihn trotz Aufforderung nicht stellst (Absatz 3)

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).