# § 15a SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter dich per Bescheid verpflichten kann

Amtlicher Titel: Verpflichtung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/15a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 15a SGB II verpflichtet dich das Jobcenter per Bescheid zur Mitwirkung, wenn du Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbringst oder kein Plan zustande kommt; nach grundlos versäumtem Gespräch kann es das.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und nimmst eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten:
1. die nötigen Eigenbemühungen zu unternehmen,
2. eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen,
3. an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.
Gibt es schon einen Kooperationsplan, muss das Jobcenter ihn dabei berücksichtigen. Im Gesetz steht in § 15a „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

**Original:** (1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:

1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.
Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Erbringst du die Schritte aus deinem Kooperationsplan nicht, verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen.

**Original:** (2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Kommt kein Kooperationsplan zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet dich das Jobcenter ebenfalls per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen.

**Original:** (3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Verpflichtet dich das Jobcenter nach Absatz 1 Nr. 1 zu Eigenbemühungen, muss es genau festlegen: welche konkreten Eigenbemühungen du erbringen musst, wie oft, in welcher Form und bis wann du sie nachweisen musst. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Was genau angemessen ist, entscheiden im Streit die Gerichte.

**Original:** (4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

## Darauf kommt es an

- Die Verpflichtung muss schriftlich als Verwaltungsakt ergehen.
- Nach Absatz 1 darf das Jobcenter dich nur verpflichten, wenn du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen hast.
- Bei Eigenbemühungen muss im Bescheid stehen, was du wie oft tun und in welcher Form und Frist du es nachweisen musst.

## Beispiel: Termin verpasst – Bescheid mit Bewerbungspflicht

Jan bekommt Grundsicherungsgeld. Zu einem Gesprächstermin im Jobcenter erscheint er ohne wichtigen Grund nicht. Das Jobcenter schickt ihm daraufhin einen schriftlichen Bescheid: Jan soll sich jeden Monat auf 6 Stellen bewerben und bis zum 5. des Folgemonats Kopien der Bewerbungen einreichen. Damit legt das Jobcenter fest, was Jan tun muss, wie oft, in welcher Form und bis wann – so wie es § 15a Absatz 4 SGB II verlangt. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?**  
Nimmst du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten – etwa zu Eigenbemühungen, zu einer zumutbaren Arbeit oder zu einer Maßnahme (§ 15a Absatz 1 SGB II). Ob dein Grundsicherungsgeld gemindert wird, regelt § 15a nicht; Minderungen bei Meldeversäumnissen regelt § 32 SGB II.

**Muss das Jobcenter genau sagen, wie viele Bewerbungen ich schreiben muss?**  
Ja, wenn es dich nach § 15a Absatz 1 Nr. 1 SGB II zu Eigenbemühungen verpflichtet. Es muss festlegen, welche konkreten Eigenbemühungen du wie oft erbringen und in welcher Form und Frist du sie nachweisen musst (§ 15a Absatz 4 SGB II). Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

**Was passiert, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt?**  
Dann verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen (§ 15a Absatz 3 SGB II). Das gilt auch, wenn der Plan nicht fortgeschrieben werden kann.

## Begriffe

- **Verwaltungsakt**: Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in deinem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids.
- **wichtiger Grund**: Ein Grund, der dein Fernbleiben rechtfertigt. Was genau dazu zählt, sagt § 15a nicht; im Streit entscheiden die Gerichte.
- **Mitwirkungshandlungen**: Was du selbst beitragen musst, damit der Weg in Arbeit vorankommt.
- **Eigenbemühungen**: Was du selbst tust, um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, zum Beispiel Bewerbungen schreiben.

## Verweise

- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 16e SGB II – Gefördertes Arbeitsverhältnis für Langzeitleistungsbeziehende
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen, etwa fehlende Nachweise von Eigenbemühungen
- § 32 SGB II – Minderung bei wiederholt versäumten Meldeterminen
- § 10 SGB II – Welche Arbeit zumutbar ist

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).