# § 16 SGB II einfach erklärt: Welche Förderungen aus dem SGB III das Jobcenter nutzt

Amtlicher Titel: Leistungen zur Eingliederung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16 SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit Leistungen der Arbeitsförderung aus dem SGB III in Arbeit bringen, etwa mit Vermittlung, Aktivierung und Hilfen zur Ausbildung.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Damit du Arbeit findest, bietet dir das Jobcenter Vermittlung nach § 35 SGB III an. Wenn du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommst, kann es dir außerdem diese Leistungen aus dem Dritten Kapitel des SGB III geben:
1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung aus dem Ersten Abschnitt – außer der Leistung nach § 31a SGB III,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aus dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung aus dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts sowie Leistungen nach § 48a und § 54a Absatz 1 bis 5 SGB III,
4. (weggefallen)
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Außerdem gelten § 1 Absatz 2 Nr. 4 sowie die §§ 36 und 76 SGB III entsprechend. Im Gesetz steht in § 16 „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

**Original:** (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,
4. (weggefallen)
5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für diese Leistungen gelten die Regeln des SGB III, soweit das SGB II nichts anderes bestimmt. Nicht übernommen werden die Verordnungsermächtigung aus § 47 SGB III und die Befugnisse der Bundesagentur, Anordnungen zu erlassen. Wo das SGB III vom Arbeitslosengeld spricht, tritt das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II an seine Stelle. Für das Vermittlungsbudget gilt zusätzlich: Die Förderung daraus darf auch die anderen Leistungen nach dem SGB II nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen (§ 44 Absatz 3 Satz 3 SGB III).

**Original:** (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB III kann das Jobcenter Leistungen auch dafür erbringen, dass du eine schulische Berufsausbildung anbahnst und aufnimmst.

**Original:** (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Das Jobcenter kann die Vermittlung in Ausbildung von den Stellen der Bundesagentur für Arbeit erledigen lassen, die für die Arbeitsförderung zuständig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Verordnung regeln, wie die Kosten dafür erstattet werden – Höhe, Pauschalen und Fälligkeit. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.

**Original:** (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

## Darauf kommt es an

- Vermittlung nach § 35 SGB III muss das Jobcenter anbieten; die übrigen Leistungen aus Absatz 1 sind Kann-Leistungen, über die es nach Ermessen entscheidet.
- Auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung sind Leistungen möglich.

## Häufige Fragen

**Welche Förderungen kann das Jobcenter für den Weg in Arbeit zahlen?**  
Nach § 16 SGB II vor allem Leistungen der Arbeitsförderung aus dem SGB III: Beratung und Vermittlung, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Leistungen zur Berufsausbildung und Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Weitere Förderungen stehen in den §§ 16a bis 16k SGB II.

**Kann das Jobcenter auch bei einer schulischen Ausbildung helfen?**  
Ja. Nach § 16 Absatz 3 SGB II können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden – abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB III.

## Begriffe

- **Eingliederung in Arbeit**: Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst.
- **Vermittlungsbudget**: Ein Fördertopf nach § 44 SGB III, aus dem das Jobcenter Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung zahlen kann.
- **Drittes Buch (SGB III)**: Das Gesetz über die Arbeitsförderung. Es regelt unter anderem Arbeitslosengeld, Vermittlung und Förderungen der Arbeitsagentur.

## Verweise

- § 35 SGB III – Vermittlungsangebot der Arbeitsförderung
- § 44 SGB III – Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
- § 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldner- oder Suchtberatung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).