# § 16a SGB II einfach erklärt: Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung als Hilfe

Amtlicher Titel: Kommunale Eingliederungsleistungen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16a SGB II können Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Kinderbetreuung, Schuldner- oder Suchtberatung und weitere Hilfen bekommen, wenn das für den Weg in Arbeit nötig ist.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, können diese Leistungen erbracht werden. Ziel ist, dich auf dem Weg in Arbeit ganzheitlich und umfassend zu betreuen und zu unterstützen. Voraussetzung: Die Leistung ist nötig, damit du im Arbeitsleben Fuß fasst.
1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.
Laut Überschrift sind das kommunale Eingliederungsleistungen, also Leistungen des kommunalen Trägers (Stadt oder Landkreis).

**Original:** Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2. die Schuldnerberatung,
3. die psychosoziale Betreuung,
4. die Suchtberatung.

## Darauf kommt es an

- Die Leistungen gibt es nur, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich sind.
- Es sind Kann-Leistungen: Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob sie sie erbringt.

## Beispiel: Schulden stehen der Jobsuche im Weg

Mehmet bekommt Grundsicherungsgeld. Er hat hohe Schulden und bekommt ständig Mahnungen. Das belastet ihn so sehr, dass er sich kaum um Bewerbungen kümmern kann. Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann er eine Schuldnerberatung als Leistung bekommen, wenn sie für seinen Weg in Arbeit nötig ist. Ob er sie erhält, entscheidet die Behörde nach Ermessen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zahlt das Jobcenter eine Schuldnerberatung?**  
Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann eine Schuldnerberatung erbracht werden, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Ob du sie bekommst, liegt im Ermessen der Behörde.

**Gibt es Hilfe bei der Kinderbetreuung, damit ich arbeiten kann?**  
Nach § 16a Nr. 1 SGB II kann die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen erbracht werden, wenn das für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Das gilt auch für die häusliche Pflege von Angehörigen.

**Bekomme ich über das Jobcenter eine Suchtberatung?**  
Die Suchtberatung gehört nach § 16a Nr. 4 SGB II zu den Leistungen, die erbracht werden können, wenn sie für den Weg in Arbeit erforderlich sind.

## Begriffe

- **psychosoziale Betreuung**: Unterstützung bei seelischen und sozialen Problemen, die den Alltag und die Arbeitssuche erschweren.
- **Schuldnerberatung**: Beratung für Menschen mit Schulden, etwa zu einem Plan, wie sie die Schulden ordnen und abbauen können.
- **Eingliederung in Arbeit**: Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst.

## Verweise

- § 16 SGB II – Weitere Leistungen zur Eingliederung aus dem SGB III
- § 16g SGB II – Diese Leistungen sind teilweise auch nach Ende der Hilfebedürftigkeit möglich

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).