# § 16c SGB II einfach erklärt: Förderung, wenn du dich selbständig machst

Amtlicher Titel: Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16c/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16c SGB II können Selbständige mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Darlehen und Zuschüsse bis 5 000 Euro für nötige Sachgüter bekommen, wenn ihre Selbständigkeit voraussichtlich tragfähig ist.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und machst dich hauptberuflich selbständig oder bist es schon, kannst du Darlehen und Zuschüsse bekommen. Sie sind für Sachgüter gedacht, die du für deine Selbständigkeit brauchst und die angemessen sind. Zuschüsse dürfen höchstens 5 000 Euro betragen.

**Original:** (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bist du hauptberuflich selbständig, kannst du auch Unterstützung durch geeignete Dritte bekommen: Beratung oder das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten. Voraussetzung: Das ist nötig, damit du deine Selbständigkeit weiterführen kannst. Berufliche Kenntnisse werden dabei nicht vermittelt.

**Original:** (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Alle diese Leistungen für Selbständige gibt es nur, wenn zu erwarten ist: Die Selbständigkeit ist wirtschaftlich tragfähig, und du wirst durch sie in angemessener Zeit dauerhaft weniger oder gar nicht mehr auf Hilfe angewiesen sein. Um die Tragfähigkeit zu beurteilen, soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

**Original:** (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

## Darauf kommt es an

- Zuschüsse für Sachgüter dürfen höchstens 5 000 Euro betragen.
- Die Förderung gibt es nur, wenn die Selbständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und deine Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert.
- Es geht nur um hauptberufliche Selbständigkeit.

## Beispiel: Ausstattung für den mobilen Friseursalon

Elif bekommt Grundsicherungsgeld und will sich hauptberuflich als mobile Friseurin selbständig machen. Für Scheren, Föhn und einen klappbaren Frisierstuhl braucht sie 3 000 Euro. Nach § 16c Absatz 1 SGB II kann sie dafür ein Darlehen oder einen Zuschuss bekommen; Zuschüsse sind auf 5 000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass ihre Selbständigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist und ihre Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert. Dazu soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einholen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gibt es vom Jobcenter Geld für eine Existenzgründung?**  
Wenn du hauptberuflich selbständig wirst oder bist, kannst du nach § 16c Absatz 1 SGB II Darlehen und Zuschüsse für notwendige und angemessene Sachgüter bekommen. Zuschüsse sind auf 5 000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist eine voraussichtlich tragfähige Selbständigkeit (Absatz 3).

**Wie prüft das Jobcenter, ob meine Selbständigkeit tragfähig ist?**  
Es muss zu erwarten sein, dass die Selbständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und deine Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft überwindet oder verringert. Dafür soll das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Absatz 3 SGB II).

**Bezahlt das Jobcenter eine Beratung für Selbständige?**  
Bist du hauptberuflich selbständig, kannst du durch geeignete Dritte beraten oder mit Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn das für die weitere Selbständigkeit nötig ist (§ 16c Absatz 2 SGB II). Berufliche Kenntnisse werden dabei nicht vermittelt.

## Begriffe

- **Sachgüter**: Gegenstände, die du für deine Arbeit brauchst, etwa Werkzeuge, Geräte oder Möbel.
- **wirtschaftlich tragfähig**: Die Selbständigkeit bringt voraussichtlich auf Dauer genug ein, um davon zu leben oder deutlich weniger Hilfe zu brauchen.
- **fachkundige Stelle**: Eine Stelle, die sich mit Gründungen auskennt und ein Gutachten zur Tragfähigkeit abgeben kann.
- **Darlehen**: Geld, das du später zurückzahlen musst – anders als ein Zuschuss.

## Verweise

- § 16b SGB II – Einstiegsgeld, auch bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- § 16g SGB II – Förderung, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).