# § 16h SGB II einfach erklärt: Hilfe für junge Menschen, die schwer zu erreichen sind

Amtlicher Titel: Förderung schwer zu erreichender junger Menschen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/16h/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16h SGB II kann das Jobcenter junge Menschen unter 25 mit besonderen Schwierigkeiten zusätzlich betreuen und unterstützen, auch wenn sie noch keinen Antrag gestellt haben.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für Leistungsberechtigte unter 25 kann das Jobcenter besondere Leistungen erbringen. Sie sollen helfen, persönliche Schwierigkeiten zu überwinden – etwa einen Schul-, Ausbildungs- oder Berufsabschluss zu schaffen oder auf andere Weise ins Arbeitsleben zu finden. Dazu gehören zusätzliche Betreuung und Unterstützung mit diesen Zielen: Die jungen Menschen sollen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, nötige therapeutische Behandlungen beginnen und an die regulären Angebote des SGB II herangeführt werden – zur Aktivierung und Stabilisierung und für eine frühe, intensive Förderung mit Blick auf den Beruf. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

**Original:** (1) Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen mit dem Ziel erbringen, die individuellen Schwierigkeiten der Leistungsberechtigten, eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden, zu überwinden. Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Diese Leistungen sind möglich, wenn die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Es schadet nicht, wenn der junge Mensch keinen Antrag gestellt hat.

**Original:** (2) Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Das Jobcenter und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – in der Regel handelt er durch das Jugendamt – stimmen sich darüber ab, wie die Leistungen erbracht werden.

**Original:** (3) Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Träger, die solche Maßnahmen durchführen wollen, brauchen eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel des SGB III.

**Original:** (4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Förderung darf auch als Zuwendung nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen.

**Original:** (5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig.

## Darauf kommt es an

- Die Hilfe ist auch ohne Antrag möglich, wenn eine Leistungsberechtigung hinreichend wahrscheinlich ist oder zu erwarten ist.
- Die Leistungen richten sich an junge Menschen unter 25.

## Beispiel: Unterstützung ohne Antrag

Leon, 19, hat die Schule abgebrochen und lebt mal bei Freunden, mal auf der Straße. Einen Antrag beim Jobcenter hat er nie gestellt. Ein Projekt, das nach § 16h SGB II gefördert wird, spricht ihn an und hilft ihm, Sozialleistungen zu beantragen und eine Therapie zu beginnen. Das ist möglich, weil Leon die Voraussetzungen für Leistungen wahrscheinlich erfüllt – ein fehlender Antrag steht der Hilfe nach § 16h Absatz 2 nicht entgegen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gibt es Hilfe vom Jobcenter für Jugendliche ohne Antrag?**  
Für junge Menschen unter 25 können Leistungen nach § 16h SGB II auch ohne Antrag erbracht werden. Voraussetzung ist, dass eine Leistungsberechtigung hinreichend wahrscheinlich ist, zu erwarten ist oder dem Grunde nach besteht (§ 16h Absatz 2 SGB II).

**Welche Hilfe gibt es für junge Menschen mit großen Schwierigkeiten?**  
Nach § 16h SGB II zusätzliche Betreuung und Unterstützung: Sie soll helfen, Sozialleistungen zu nutzen, nötige Therapien zu beginnen und an die regulären Angebote des Jobcenters heranzuführen. Ziel ist ein Abschluss oder ein anderer Weg ins Arbeitsleben.

## Begriffe

- **Träger der öffentlichen Jugendhilfe**: Die Stelle, die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, meist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises.
- **Zulassung**: Eine Prüfung und Erlaubnis, die Anbieter von Arbeitsmarkt-Maßnahmen brauchen, bevor sie diese Maßnahmen durchführen dürfen.

## Verweise

- § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung, auch für junge Menschen in Ausbildung
- § 18 SGB II – Zusammenarbeit mit anderen Stellen vor Ort, auch bei jungen Menschen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).