# § 18a SGB II einfach erklärt: Jobcenter und Arbeitsförderung arbeiten zusammen

Amtlicher Titel: Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18a SGB II müssen Jobcenter eng mit der Arbeitsförderung der Bundesagentur zusammenarbeiten, wenn jemand Leistungen nach dem SGB II und zugleich Leistungen der Arbeitsförderung bekommt.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Manche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekommen zugleich Leistungen der Arbeitsförderung. Dann müssen die Stellen, die das SGB II umsetzen, eng mit den Stellen der Bundesagentur für die Arbeitsförderung zusammenarbeiten. Gemeint sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen. Sie müssen die Arbeitsförderung unverzüglich über die Tatsachen informieren, die sie kennen und die dort gebraucht werden – vor allem über:
1. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die für diese Menschen geplant sind oder die sie bekommen haben,
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Menschen.

**Original:** Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

## Begriffe

- **Leistungen der Arbeitsförderung**: Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld.
- **gemeinsame Einrichtung**: Ein Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt oder der Kreis gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II).

## Verweise

- § 6d SGB II – Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger heißen Jobcenter
- § 9 SGB II – Was Hilfebedürftigkeit bedeutet

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).