# § 18b SGB II einfach erklärt: Der Kooperationsausschuss von Bund und Land

Amtlicher Titel: Kooperationsausschuss  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18b SGB II bilden Bund und jedes Land einen Kooperationsausschuss, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Land koordiniert und jedes Jahr Ziele und Schwerpunkte vereinbart.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden zusammen einen Kooperationsausschuss. Er koordiniert, wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Land umgesetzt wird. Bund und Land vereinbaren darin jedes Jahr Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik. § 48b über die Zielvereinbarungen bleibt davon unberührt. Die Verfahren für diese Vereinbarungen werden mit den Verfahren für die Zielvereinbarungen abgestimmt – zwischen Bundesministerium und Bundesagentur sowie zwischen Bundesagentur und gemeinsamen Einrichtungen. Der Ausschuss kann sich über die gemeinsamen Einrichtungen informieren lassen. Außerdem hat er drei weitere Aufgaben:
- Er entscheidet bei Streit über die Weisungszuständigkeit (§ 44e).
- Er berät die Trägerversammlung, wenn eine Geschäftsführung bestellt oder abberufen wird (§ 44c Absatz 2 Nummer 1).
- Er gibt eine Empfehlung bei Weisungen in grundsätzlichen Angelegenheiten (§ 44b Absatz 3 Satz 4).

**Original:** (1) Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Der Ausschuss hat 6 Mitglieder: 3 schickt die oberste Landesbehörde, 3 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder dürfen sich vertreten lassen. In der Regel soll an jeder Sitzung mindestens je eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter von Landesbehörde und Bundesministerium teilnehmen.

**Original:** (2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der Regel jeweils mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Einigen sie sich nicht, bestimmen die Vertreter von Bundesministerium und Landesbehörde den Vorsitz abwechselnd für je 2 Jahre – zuerst die Vertreter des Bundesministeriums. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

**Original:** (3) Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

## Begriffe

- **oberste Landesbehörde**: Das zuständige Ministerium eines Bundeslandes.
- **gemeinsame Einrichtung**: Ein Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt oder der Kreis gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II).

## Verweise

- § 48b SGB II – Zielvereinbarungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune
- § 44c SGB II – Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung
- § 44e SGB II – Verfahren bei Streit über die Weisungszuständigkeit

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).