# § 18d SGB II einfach erklärt: Der örtliche Beirat beim Jobcenter

Amtlicher Titel: Örtlicher Beirat  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/18d/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18d SGB II hat jedes Jobcenter einen örtlichen Beirat, der es bei der Auswahl und Gestaltung seiner Eingliederungsmaßnahmen berät; seine Stellungnahmen muss das Jobcenter berücksichtigen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Er berät die Einrichtung dabei, welche Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen sie auswählt und wie sie sie gestaltet. Die Einrichtung muss seine Stellungnahmen berücksichtigen, vor allem die der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Mitglieder beruft die Trägerversammlung. Vorschläge machen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, vor allem die Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Kammern und berufsständische Organisationen. Wer Beteiligte vertritt, die selbst Eingliederungsleistungen nach dem SGB II anbieten, darf nicht Mitglied sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das alles gilt auch für zugelassene kommunale Träger. Dort beruft der kommunale Träger selbst die Mitglieder.

**Original:** Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen; Stellungnahmen des Beirats, insbesondere diejenigen der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, hat die gemeinsame Einrichtung zu berücksichtigen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreterinnen und Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.

## Begriffe

- **Eingliederungsinstrumente**: Die Leistungen und Maßnahmen, mit denen das Jobcenter Menschen in Arbeit bringen will.
- **zugelassener kommunaler Träger**: Eine Stadt oder ein Kreis, die das SGB II ohne die Agentur für Arbeit allein umsetzen (§ 6a SGB II). Ihr Amt heißt ebenfalls Jobcenter.

## Verweise

- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune
- § 44c SGB II – Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung
- § 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).