# § 2 SGB II einfach erklärt: Welche Pflichten du beim Jobcenter hast

Amtlicher Titel: Grundsatz des Forderns  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/2/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 2 SGB II müssen Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) alles tun, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden – etwa einen Kooperationsplan abschließen und, wenn nötig und zumutbar, Vollzeit arbeiten.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, musst du alle Möglichkeiten ausschöpfen, um deine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Das gilt auch für die Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Du musst aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dich in Arbeit bringen sollen. Dazu gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen. Selbsthilfe und Eigenverantwortung gehen vor. Du sollst deshalb deine eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten nutzen. Und du sollst Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen – also anderer Stellen, die Sozialleistungen zahlen.

**Original:** (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du und die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft müsst in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, euren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Bist du erwerbsfähig, musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit ganz zu überwinden. Gemeint ist deine eigene Hilfebedürftigkeit und die der Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Wenn das dafür nötig und für dich persönlich zumutbar ist, heißt das vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen.

**Original:** (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist. Sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist, bedeutet dies insbesondere die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit.

## Darauf kommt es an

- Ist es nötig und für dich zumutbar, um ohne Grundsicherung auszukommen, verlangt § 2 Absatz 2 SGB II vor allem, dass du eine Vollzeitarbeit aufnimmst.
- Zu deiner Pflicht, an der Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, gehört vor allem, einen Kooperationsplan abzuschließen.
- Alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden, müssen auch die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft.

## Beispiel: Teilzeit reicht nicht zum Leben

Miriam lebt allein und arbeitet 20 Stunden pro Woche im Einzelhandel. Ihr Lohn reicht nicht, deshalb bekommt sie ergänzend Grundsicherungsgeld. Sie hat keine Kinder und keine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach § 2 Absatz 2 SGB II muss sie ihre Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um ohne Grundsicherung auszukommen. Ist dafür eine Vollzeitstelle nötig und ihr zumutbar, heißt das für Miriam vor allem: eine Vollzeitarbeit aufnehmen. Ob eine bestimmte Arbeit zumutbar ist, richtet sich nach § 10 SGB II.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss ich mit Grundsicherungsgeld Vollzeit arbeiten?**  
Nach § 2 Absatz 2 SGB II musst du deine Arbeitskraft so weit einsetzen, wie es nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit von dir und deiner Bedarfsgemeinschaft ganz zu überwinden. Ist das nötig und für dich individuell zumutbar, bedeutet das vor allem, eine Vollzeitarbeit aufzunehmen. Wann eine Arbeit unzumutbar ist, regelt § 10 SGB II.

**Muss ich einen Kooperationsplan mit dem Jobcenter abschließen?**  
§ 2 Absatz 1 SGB II verlangt, dass du aktiv an allen Maßnahmen zu deiner Eingliederung in Arbeit mitwirkst – insbesondere, indem du einen Kooperationsplan abschließt. Was im Kooperationsplan steht, regelt § 15 SGB II; die Folgen von Pflichtverletzungen regeln andere Vorschriften, etwa § 31 SGB II.

**Muss ich zuerst andere Leistungen beantragen?**  
Nach § 2 Absatz 1 SGB II sollst du im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen. Was passiert, wenn du einen nötigen Antrag trotz Aufforderung nicht stellst, regelt § 5 Absatz 3 SGB II.

## Begriffe

- **Kooperationsplan**: Ein Plan, den das Jobcenter gemeinsam mit dir erstellt. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte auf dem Weg in Ausbildung oder Arbeit fest (§ 15 SGB II).
- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Menschen, die beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im selben Haushalt. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.
- **zumutbar**: Was man von dir persönlich verlangen kann. Wann eine Arbeit nicht zumutbar ist, regelt § 10 SGB II.
- **Träger**: Eine Stelle, die Sozialleistungen erbringt und dafür zuständig ist.

## Verweise

- § 10 SGB II – Wann eine Arbeit zumutbar ist
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
- § 5 SGB II – Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).