# § 20 SGB II einfach erklärt: Was der Regelbedarf abdeckt und welche Stufe gilt

Amtlicher Titel: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/20/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 20 SGB II deckt der Regelbedarf als Monatspauschale Essen, Kleidung, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie Alltagsbedürfnisse; die Stufe hängt von Alter und Lebenslage ab.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Regelbedarf ist der Teil des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld), der deinen Lebensunterhalt sichern soll. Er umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Anteile für Heizung und für die Erzeugung von Warmwasser gehören nicht dazu. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört in vertretbarem Umfang auch, dass du am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen kannst. Du bekommst den Regelbedarf als festen Betrag pro Monat (Pauschale). Wofür du das Geld ausgibst, entscheidest du selbst. Du musst dabei aber einplanen, dass manche Ausgaben nur unregelmäßig anfallen.

**Original:** (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

### Absatz 1a

**Einfach erklärt:** Die Euro-Beträge stehen nicht in § 20 selbst. Der Regelbedarf richtet sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Die Beträge werden nach § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz neu ermittelt. In Jahren ohne Neuermittlung werden sie nach §§ 28a und 40 SGB XII mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung des jeweiligen Jahres fortgeschrieben. Verweist das SGB II auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe, gilt der Betrag, der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblich ist.

**Original:** (1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bist du alleinstehend oder alleinerziehend oder ist deine Partnerin oder dein Partner minderjährig, bekommst du monatlich einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1. Für andere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft gilt:
1. Regelbedarfsstufe 4, solange sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also vor ihrem 18. Geburtstag),
2. Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

**Original:** (2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hast du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also unter 25) und ziehst ohne Zusicherung nach § 22 Absatz 5 um, gilt eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1. Die Zusicherung gibt das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger). Ohne sie bekommst du bis zu deinem 25. Geburtstag nur den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 – also Regelbedarfsstufe 3 statt Stufe 1.

**Original:** (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Haben zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft beide das 18. Lebensjahr vollendet (sind also beide mindestens 18), bekommt jeder von ihnen monatlich einen Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2.

**Original:** (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (5) (weggefallen)

## Darauf kommt es an

- Die Anteile für Heizung und für die Erzeugung von Warmwasser sind im Regelbedarf nicht enthalten.
- Du entscheidest selbst über das Geld, musst aber Ausgaben einplanen, die nur unregelmäßig anfallen.
- Wer unter 25 ohne Zusicherung nach § 22 Absatz 5 umzieht, bekommt statt Stufe 1 bis zum 25. Geburtstag nur den Betrag der Stufe 3.

## Beispiel: Paar mit erwachsener Tochter

Nina (42) und Marco (45) leben mit ihrer Tochter Lea (19) zusammen. Alle drei sind erwerbsfähig und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Nach § 20 Absatz 4 SGB II bekommen Nina und Marco als volljährige Partner jeweils den Regelbedarf der Stufe 2. Lea ist eine andere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft und schon 18. Für sie gilt deshalb nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Regelbedarfsstufe 3. Die Euro-Beträge der Stufen ergeben sich aus dem SGB XII und den Verordnungen, auf die Absatz 1a verweist.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Was ist im Regelbedarf enthalten?**  
Nach § 20 Absatz 1 SGB II vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehört in vertretbarem Umfang auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Heizung und Warmwasser gehören nicht dazu.

**Ist Strom im Regelbedarf enthalten?**  
Die Haushaltsenergie gehört nach § 20 Absatz 1 SGB II zum Regelbedarf. Ausgenommen sind die Anteile, die auf die Heizung und auf die Erzeugung von Warmwasser entfallen.

**Wie viel Regelbedarf bekommen Paare?**  
Sind beide Partner mindestens 18 Jahre alt, bekommt jeder den Betrag der Regelbedarfsstufe 2 (§ 20 Absatz 4 SGB II). Ist deine Partnerin oder dein Partner minderjährig, bekommst du Stufe 1 (Absatz 2 Satz 1). Die Euro-Höhe steht nicht in § 20, sondern ergibt sich aus der jeweils geltenden Neuermittlung oder Fortschreibung nach dem SGB XII.

## Begriffe

- **Regelbedarfsstufe**: Eine von mehreren festen Betragsstufen für den Regelbedarf. Welche Stufe gilt, hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab.
- **Pauschalbetrag**: Ein fester Betrag, der nicht nach deinen tatsächlichen Ausgaben berechnet wird.
- **Haushaltsenergie**: Energie für den Haushalt, etwa Strom – ohne die Anteile für Heizung und Warmwasser.
- **Zusicherung**: Eine verbindliche Zusage des Jobcenters (im Gesetz: kommunaler Träger) vor dem Mietvertrag, dass es nach dem Umzug die Kosten für Unterkunft und Heizung anerkennt (§ 22 Absatz 5 SGB II).
- **Fortschreibung**: Die Anpassung der Regelbedarfsstufen in Jahren, in denen die Beträge nicht ganz neu ermittelt werden.

## Verweise

- § 19 SGB II – Woraus das Grundsicherungsgeld besteht
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe, etwa für dezentrales Warmwasser
- § 22 SGB II – Unterkunft und Heizung; Zusicherung bei Umzug unter 25
- § 23 SGB II – Regelbedarfsstufen für Kinder und nicht erwerbsfähige Menschen
- § 28 SGB XII – Neuermittlung der Regelbedarfe
- § 28a SGB XII – Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- § 40 SGB XII – Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
- Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – Wie die Regelbedarfe ermittelt werden

---
Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).