# § 22a SGB II einfach erklärt: Wohnkosten-Satzung von Kreisen und Städten

Amtlicher Titel: Satzungsermächtigung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/22a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 22a SGB II können die Länder Kreise und kreisfreie Städte ermächtigen, per Satzung festzulegen, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, oder dafür eine Pauschale einzuführen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte per Gesetz ermächtigen oder verpflichten, in einer Satzung festzulegen, welche Kosten für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Sieht ein Landesgesetz das vor, braucht die Satzung vorher die Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle. Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung bei ihnen an die Stelle der Satzung tritt. Bremen kann das ebenfalls bestimmen.

**Original:** (1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, Unterkunft und Heizung abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 mit einer monatlichen Pauschale zu berücksichtigen. Voraussetzung: Auf dem örtlichen Wohnungsmarkt gibt es genug freien Wohnraum, und die Pauschale ist wirtschaftlich. Die Satzung muss regeln, was gilt, wenn die Pauschale im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

**Original:** (2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die angemessenen Kosten sollen den einfachen Standard auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Dabei sollen die Folgen für den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigt werden, und zwar mit Blick auf
1. die Vermeidung von Mietsteigerungen,
2. die Verfügbarkeit von Wohnungen mit einfachem Standard,
3. alle verschiedenen Gruppen von Anbietern und
4. die Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

**Original:** (3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

## Begriffe

- **Satzung**: Eine Rechtsvorschrift, die eine Gemeinde, eine Stadt oder ein Kreis für das eigene Gebiet erlässt.
- **Pauschale**: Ein fester Monatsbetrag für Unterkunft und Heizung, statt die tatsächlichen Kosten zu prüfen.

## Verweise

- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 22b SGB II – Was in der Satzung stehen muss
- § 22c SGB II – Daten, auf die sich die Satzung stützt

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).