# § 24 SGB II einfach erklärt: Darlehen, Sachleistungen und Erstausstattung

Amtlicher Titel: Abweichende Erbringung von Leistungen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/24/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 24 SGB II gibt es für unabweisbare Bedarfe aus dem Regelbedarf ein Darlehen; Erstausstattungen für Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft und Geburt werden dagegen gesondert erbracht.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Regelbedarf ist der Teil des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld), der deinen laufenden Lebensunterhalt deckt. Manchmal hast du im Einzelfall einen Bedarf, der zum Regelbedarf gehört und nach den Umständen unabweisbar ist, den du aber nicht decken kannst. Dann gibt dir das Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) gegen Nachweis eine Sachleistung oder Geld. Dafür bekommst du ein Darlehen, das du zurückzahlen musst. Bei einer Sachleistung entspricht das Darlehen dem Anschaffungswert, den das Jobcenter bezahlt hat. Mehr als das gibt es nach dieser Vorschrift nicht.

**Original:** (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Manche Leistungsberechtigte zeigen, dass sie mit dem Regelbedarf ihren Bedarf nicht decken können – vor allem bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder bei unwirtschaftlichem Verhalten. Solange das so ist, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs ganz oder teilweise als Sachleistung erbracht werden.

**Original:** (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Grundsicherungsgeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Nicht zum Regelbedarf gehören Bedarfe für
1. die Erstausstattung einer Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten,
2. die Erstausstattung mit Kleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, die Reparatur therapeutischer Geräte und Ausrüstungen und die Miete therapeutischer Geräte.
Dafür gibt es gesonderte Leistungen. Du bekommst sie auch dann, wenn du sonst keine Leistungen zum Lebensunterhalt brauchst – auch nicht für angemessene Kosten von Unterkunft und Heizung. Voraussetzung ist, dass du diesen Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken kannst. Dann kann auch Einkommen berücksichtigt werden, das du bis zu 6 Monate nach Ablauf des Monats erzielst, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen nach Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geld erbracht werden, auch als Pauschalbeträge. Die Pauschalen müssen sich auf geeignete Angaben über die nötigen Kosten und nachvollziehbare Erfahrungswerte stützen.

**Original:** (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Leistungen zum Lebensunterhalt können als Darlehen erbracht werden, soweit du in dem Monat, für den sie gezahlt werden, voraussichtlich Einnahmen hast. Das gilt auch, soweit du einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht hast.

**Original:** (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Kannst du Vermögen, das berücksichtigt wird, nicht sofort verbrauchen oder verwerten, bekommst du die Leistungen als Darlehen. Das gilt auch, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung für dich eine besondere Härte wäre. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung gesichert wird – dinglich, etwa über das Grundbuch, oder auf andere Weise.

**Original:** (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Bist du unter 25 und ziehst um, gilt § 22 Absatz 5. Dann gibt es die Erstausstattung für die Wohnung nur, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) zugesichert hat, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Es gibt sie auch, wenn auf diese Zusicherung verzichtet werden konnte.

**Original:** (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

## Darauf kommt es an

- Für einen unabweisbaren Bedarf, der zum Regelbedarf gehört, gibt es nach Absatz 1 nur ein Darlehen, und nur gegen Nachweis.
- Erstausstattungen für Wohnung, Kleidung, Schwangerschaft und Geburt gibt es gesondert – auch ohne sonstigen Leistungsbezug, wenn du sie nicht voll selbst bezahlen kannst.
- Unter 25-Jährige bekommen nach einem Umzug die Erstausstattung für die Wohnung nur mit Zusicherung nach § 22 Absatz 5 oder wenn darauf verzichtet werden konnte.

## Beispiel: Erstausstattung für das Baby

Lena bekommt Grundsicherungsgeld und ist schwanger. Für das Baby braucht sie eine Erstausstattung, etwa Babykleidung. Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II gehört die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht zum Regelbedarf. Lena muss die Sachen deshalb nicht aus ihrem Regelbedarf ansparen: Das Jobcenter erbringt dafür gesonderte Leistungen – als Sachleistung oder als Geld, auch als Pauschale.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zahlt das Jobcenter die Erstausstattung für meine Wohnung?**  
Die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gehört nach § 24 Absatz 3 SGB II nicht zum Regelbedarf und wird gesondert erbracht – als Sachleistung oder Geld, auch als Pauschale. Bist du unter 25 und ziehst um, gilt das nur mit Zusicherung nach § 22 Absatz 5 SGB II oder wenn darauf verzichtet werden konnte.

**Was passiert, wenn ich einen dringenden Bedarf nicht bezahlen kann?**  
Gehört der Bedarf zum Regelbedarf und ist er nach den Umständen unabweisbar, gibt es nach § 24 Absatz 1 SGB II gegen Nachweis eine Sach- oder Geldleistung. Du bekommst sie aber als Darlehen. Ob ein Bedarf unabweisbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

**Bekomme ich Geld für die Babyausstattung?**  
Die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gehört nach § 24 Absatz 3 SGB II nicht zum Regelbedarf und wird gesondert erbracht, als Sachleistung oder Geld. Das gilt auch, wenn du sonst keine Leistungen zum Lebensunterhalt brauchst, die Ausstattung aber nicht voll selbst bezahlen kannst.

## Begriffe

- **unabweisbar**: Ein Bedarf, der gedeckt werden muss und nicht aufgeschoben oder anders gedeckt werden kann.
- **Darlehen**: Geld oder eine Sache, die du bekommst und später zurückzahlen musst.
- **Sachleistung**: Du bekommst statt Geld die Sache selbst, zum Beispiel ein Gerät.
- **Erstausstattung**: Die erstmalige Ausstattung, etwa einer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgeräten oder für ein Baby.
- **dinglich gesichert**: Abgesichert durch ein Recht an einer Sache, etwa durch einen Eintrag im Grundbuch.

## Verweise

- § 20 SGB II – Was der Regelbedarf abdeckt
- § 21 SGB II – Mehrbedarf bei unabweisbarem besonderem Bedarf
- § 22 SGB II – Zusicherung beim Umzug unter 25 (Absatz 5)
- § 11 SGB II – Welches Einkommen angerechnet wird, auch Nachzahlungen
- § 12 SGB II – Welches Vermögen eingesetzt werden muss
- § 42a SGB II – Wie Darlehen zurückgezahlt werden

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).