# § 25 SGB II einfach erklärt: Weiterzahlung, wenn dir Verletztengeld zusteht

Amtlicher Titel: Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/25/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 25 SGB II zahlt das Jobcenter die bisherigen Leistungen als Vorschuss weiter, wenn du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung hast.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zahlt das Jobcenter (im Gesetz: Träger der Leistungen nach diesem Buch) deine bisherigen Leistungen weiter. Das geschieht als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung. Dauern die Vorschüsse länger als 1 Monat, zahlt der zuständige Träger der Unfallversicherung dem Jobcenter jeden Monat Abschläge. Sie sind so hoch wie die Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. Für die Erstattung zwischen den Trägern gilt § 102 SGB X entsprechend.

**Original:** Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

## Darauf kommt es an

- Du bekommst deine bisherigen Leistungen nach dem SGB II als Vorschuss weiter; die Abrechnung mit der Unfallversicherung läuft zwischen den Trägern.

## Häufige Fragen

**Bekomme ich Grundsicherungsgeld weiter, wenn mir Verletztengeld zusteht?**  
Ja. Hast du dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld, zahlt das Jobcenter deine bisherigen Leistungen nach § 25 SGB II als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung weiter. Das Geld holt sich das Jobcenter später von der Unfallversicherung zurück.

## Begriffe

- **Verletztengeld**: Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn du nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit nicht arbeiten kannst (§ 45 SGB VII).
- **dem Grunde nach**: Der Anspruch besteht im Prinzip, auch wenn über Höhe oder Auszahlung noch nicht entschieden ist.
- **Vorschuss**: Eine Zahlung im Voraus, die später mit der eigentlich geschuldeten Leistung verrechnet wird.

## Verweise

- § 45 SGB VII – Wann es Verletztengeld gibt
- § 102 SGB X – Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern bei vorläufiger Leistung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).