# § 26 SGB II einfach erklärt: Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Amtlicher Titel: Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/26/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 26 SGB II gibt es Zuschüsse zu Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung, etwa für privat Versicherte bis zum halben Basistarif oder wenn du allein durch die Beiträge hilfebedürftig würdest.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist privat krankenversichert, bekommst du für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zum Beitrag. Dein Vertrag muss die Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllen. Der Zuschuss ist begrenzt auf den halbierten Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zahlen müssen.
Bekommst du Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person (§ 19 Absatz 1 Satz 2)? Und bist du gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert? Dann gibt es für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von deinem Einkommen abgesetzt wird. Dasselbe gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V versicherungspflichtig sind.

**Original:** (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Manche Menschen würden allein dadurch hilfebedürftig, dass sie ihren Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Das betrifft Menschen, die
1. gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind.
Sie bekommen einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, damit sie nicht hilfebedürftig werden. Bei privat Versicherten (Nummer 2) gilt dieselbe Obergrenze wie in Absatz 1 Satz 1 – der halbierte Beitrag im Basistarif.

**Original:** (2) Für Personen, die

1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Bekommst du Grundsicherungsgeld und bist privat pflegeversichert, weil du nach § 23 SGB XI dazu verpflichtet bist, bekommst du für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zum Beitrag. Er ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung.
Bekommst du Grundsicherungsgeld als nicht erwerbsfähige Person und bist in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, gibt es einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom Einkommen abgesetzt wird. Dasselbe gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a SGB XI versicherungspflichtig sind.

**Original:** (3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Manche Menschen würden allein dadurch hilfebedürftig, dass sie ihren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Das betrifft Menschen, die
1. in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen von Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind.
Sie bekommen einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, damit sie nicht hilfebedürftig werden. Bei Nummer 2 gilt die Obergrenze aus Absatz 3 Satz 1 – die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung.

**Original:** (4) Für Personen, die

1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gehen direkt an dein privates Versicherungsunternehmen. Die Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gehen direkt an deine Krankenkasse.

**Original:** (5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Bist du Mitglied einer Solidargemeinschaft nach § 176 Absatz 1 SGB V und bekommst Grundsicherungsgeld, gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Bekommst du Grundsicherungsgeld und bist nach § 21a Absatz 1 Satz 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert? Dann gibt es für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss in Höhe des Beitrags. Das gilt, soweit der Beitrag nicht schon nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vom Einkommen abgesetzt wird.

**Original:** (6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.

## Darauf kommt es an

- Für privat Versicherte ist der Zuschuss begrenzt: in der Krankenversicherung auf den halbierten Beitrag im Basistarif, in der Pflegeversicherung auf die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung.
- Einen Zuschuss kann es auch geben, wenn du nur wegen der Beiträge hilfebedürftig würdest (Absätze 2 und 4).
- Zuschüsse für privat Versicherte gehen direkt an das Versicherungsunternehmen.

## Beispiel: Privat versichert und im Leistungsbezug

Sven war selbstständig und ist privat krankenversichert; sein Vertrag erfüllt die Versicherungspflicht. Jetzt bekommt er Grundsicherungsgeld. Nach § 26 Absatz 1 SGB II bekommt er für die Dauer des Bezugs einen Zuschuss zu seinem Beitrag. Der Zuschuss ist höchstens so hoch wie der halbierte Beitrag im Basistarif. Nach Absatz 5 geht das Geld direkt an seine Versicherung.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Zahlt das Jobcenter meine private Krankenversicherung?**  
Es zahlt nach § 26 Absatz 1 SGB II für die Dauer des Leistungsbezugs einen Zuschuss, wenn dein Vertrag die Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG erfüllt. Der Zuschuss ist auf den halbierten Beitrag im Basistarif begrenzt und geht direkt an die Versicherung.

**Gibt es einen Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn ich sonst kein Grundsicherungsgeld brauche?**  
Das ist möglich. Würdest du allein durch den Beitrag hilfebedürftig, gibt es nach § 26 Absatz 2 SGB II einen Zuschuss in der Höhe, die nötig ist, um das zu vermeiden. Bei privat Versicherten gilt dabei die Obergrenze des halbierten Basistarifs.

## Begriffe

- **Basistarif**: Ein Tarif, den private Krankenversicherungen anbieten müssen und dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (§ 152 VAG).
- **hilfebedürftig**: Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen bekommt (§ 9 SGB II).
- **freiwillig versichert**: Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, ohne dazu verpflichtet zu sein.
- **Solidargemeinschaft**: Ein Zusammenschluss, in dem sich die Mitglieder gegenseitig für den Krankheitsfall absichern. Welche Solidargemeinschaften gemeint sind, regelt § 176 Absatz 1 SGB V.

## Verweise

- § 193 VVG – Pflicht zur privaten Krankenversicherung
- § 152 VAG – Basistarif und Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit
- § 11b SGB II – Abzüge vom Einkommen, etwa Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 20 SGB XI – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
- § 23 SGB XI – Pflicht zur privaten Pflegeversicherung
- § 176 SGB V – Solidargemeinschaften, auf die Absatz 6 Satz 1 verweist
- § 21a SGB XI – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, auf die Absatz 6 Satz 2 verweist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).