# § 28 SGB II einfach erklärt: Bildung und Teilhabe: was Kinder zusätzlich bekommen

Amtlicher Titel: Bedarfe für Bildung und Teilhabe  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/28/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 28 SGB II gibt es für Kinder und junge Menschen neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe, etwa für Klassenfahrten, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen und 15 Euro im Monat für Freizeit.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden neben dem Regelbedarf gesondert Bedarfe für Bildung und für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Was genau, regeln die Absätze 2 bis 7. Bedarfe für Bildung gibt es nur für Schülerinnen und Schüler. Das sind Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also unter 25 sind), eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen. Für Kinder in Kita oder Kindertagespflege gelten aber die Regeln zu Ausflügen und Fahrten (Absatz 2) und zum Mittagessen (Absatz 6) entsprechend.

**Original:** (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für Schülerinnen und Schüler werden die tatsächlichen Kosten anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kita besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, gilt das entsprechend.

**Original:** (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für den persönlichen Schulbedarf gilt § 34 Absatz 3 und 3a SGB XII entsprechend. Dort ist geregelt, wie hoch dieser Bedarf ist. Der Bedarf für das erste Schulhalbjahr wird in der Regel zum 1. August berücksichtigt, der für das zweite Schulhalbjahr in der Regel zum 1. Februar.

**Original:** (3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Ist dein Kind auf eine Schülerbeförderung angewiesen, um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs zu erreichen, werden die nötigen tatsächlichen Kosten dafür berücksichtigt. Das gilt, soweit nicht andere die Kosten übernehmen. Als nächstgelegene Schule gilt auch eine Schule, die wegen ihres Profils gewählt wurde. Voraussetzung: Aus dem Profil folgt eine besondere inhaltliche oder organisatorische Gestaltung des Unterrichts. Das sind vor allem Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil, bilinguale Schulen und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

**Original:** (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Für Schülerinnen und Schüler wird außerdem eine angemessene Lernförderung berücksichtigt, die die Angebote der Schule ergänzt. Voraussetzung: Sie ist geeignet und zusätzlich nötig, damit dein Kind die wesentlichen Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen erreicht. Ob die Versetzung gefährdet ist, spielt dabei keine Rolle.

**Original:** (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Nimmt dein Kind an einem gemeinsamen Mittagessen teil, werden die Kosten dafür berücksichtigt. Das gilt für
1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Kita besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden.
Bei Schülerinnen und Schülern muss das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten werden oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart sein. Dann richtet sich der monatliche Bedarf nach der Zahl der Schultage in dem Bundesland, in dem dein Kind zur Schule geht.

**Original:** (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

### Absatz 7

**Einfach erklärt:** Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden pauschal 15 Euro im Monat berücksichtigt. Das gilt für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also unter 18 sind), wenn tatsächlich Kosten entstehen für
1. Aktivitäten in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern, zum Beispiel Musikunterricht, und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. Freizeiten.
Daneben können weitere tatsächliche Kosten berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Aktivitäten zusammenhängen. Voraussetzung: Es ist im Einzelfall nicht zumutbar, sie aus den 15 Euro und aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

**Original:** (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

## Darauf kommt es an

- Bildungsleistungen gibt es nur für Schüler unter 25 ohne Ausbildungsvergütung; Ausflüge und Mittagessen gibt es entsprechend auch für Kinder in Kita oder Kindertagespflege.
- Für die Lernförderung kommt es nicht darauf an, ob die Versetzung gefährdet ist.
- Die 15 Euro im Monat für Sport, Musik, Kultur oder Freizeiten gibt es nur für unter 18-Jährige und nur, wenn tatsächlich Kosten entstehen.

## Beispiel: Klassenfahrt und Fußballverein

Mila ist 10 Jahre alt und geht in Dortmund zur Schule. Ihre Familie bekommt Grundsicherungsgeld. Milas Klasse fährt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen 3 Tage ins Schullandheim; das kostet 180 Euro. Nach § 28 Absatz 2 SGB II werden diese tatsächlichen Kosten anerkannt. Außerdem spielt Mila im Fußballverein, der Beitrag kostet 12 Euro im Monat. Weil dafür tatsächlich Kosten entstehen, werden nach Absatz 7 pauschal 15 Euro im Monat berücksichtigt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bezahlt das Jobcenter die Klassenfahrt?**  
Nach § 28 Absatz 2 SGB II werden für Schülerinnen und Schüler die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Für Kinder in Kita oder Kindertagespflege gilt das entsprechend.

**Gibt es vom Jobcenter Geld für Nachhilfe?**  
Ja, als Lernförderung nach § 28 Absatz 5 SGB II – wenn sie die Schule ergänzt, angemessen und geeignet ist und zusätzlich nötig ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist dafür nicht nötig.

**Wie viel gibt es für Sportverein oder Musikschule?**  
Nach § 28 Absatz 7 SGB II pauschal 15 Euro im Monat für Kinder und Jugendliche unter 18, wenn tatsächlich Kosten entstehen. Weitere Kosten können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn es nicht zumutbar ist, sie aus den 15 Euro und dem Regelbedarf zu bezahlen.

## Begriffe

- **Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben**: Mitmachen im Alltag der Gemeinschaft, etwa in Sportverein, Musikschule oder bei Ferienfreizeiten.
- **Lernförderung**: Zusätzliche Unterstützung beim Lernen neben dem Unterricht, etwa Nachhilfe.
- **Kindertagespflege**: Die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater.
- **persönlicher Schulbedarf**: Dinge, die ein Kind selbst für die Schule braucht, zum Beispiel Schulranzen, Hefte und Stifte.
- **Freizeiten**: Gemeinsame Fahrten oder Aufenthalte einer Gruppe in der Freizeit, etwa ein Ferienlager.

## Verweise

- § 19 SGB II – Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 29 SGB II – Wie die Leistungen erbracht werden, etwa als Gutschein oder Direktzahlung
- § 34 SGB XII – Höhe des persönlichen Schulbedarfs
- § 7 SGB II – Bildung und Teilhabe auch ohne eigene Bedarfsgemeinschaft (Absatz 2 Satz 3)
- § 6b BKGG – Bildung und Teilhabe für Kinder in Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).