# § 29 SGB II einfach erklärt: Wie Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgezahlt werden

Amtlicher Titel: Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/29/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 29 SGB II bestimmt der kommunale Träger (Stadt oder Kreis), ob es Leistungen für Bildung und Teilhabe als Gutschein, Zahlung an den Anbieter oder Geld gibt; Schulbedarf und Schulfahrkosten gibt es als Geld.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Für Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, gemeinsames Mittagessen und Freizeitaktivitäten wie Sport oder Musik (§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II) gibt es Leistungen in einer dieser Formen:
1. als Sach- oder Dienstleistung, vor allem als Gutschein auf den Namen deines Kindes,
2. als Zahlung direkt an den Anbieter, zum Beispiel an den Sportverein oder die Schule, oder
3. als Geld.
Welche Form es gibt, bestimmt der kommunale Träger. Das ist in der Regel deine kreisfreie Stadt oder dein Kreis (§ 6 SGB II). Je nach Ort kümmert sich darum das Jobcenter oder ein Amt der Stadt oder des Kreises. Den persönlichen Schulbedarf und die Fahrkosten zur Schule (§ 28 Absatz 3 und 4 SGB II) gibt es als Geld. Mit Anbietern darf der kommunale Träger pauschal abrechnen.

**Original:** (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bekommst du einen Gutschein, gilt die Leistung als erbracht, sobald du den Gutschein bekommst. Der kommunale Träger muss dafür sorgen, dass du den Gutschein bei geeigneten Anbietern, die es schon gibt, oder bei seinen eigenen Angeboten einlösen kannst. Gutscheine können im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum ausgegeben werden. Ihre Gültigkeit muss angemessen befristet sein. Verlierst du einen Gutschein, soll er neu ausgestellt werden – so weit, wie er noch nicht genutzt war.

**Original:** (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Wird direkt an den Anbieter gezahlt, gilt die Leistung mit dieser Zahlung als erbracht. Die Zahlung an den Anbieter ist auch im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum möglich.

**Original:** (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Gibt es die Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagessen oder Freizeitaktivitäten als Geld, dann auf eine dieser Arten:
1. jeden Monat in Höhe des Bedarfs, der im Bewilligungszeitraum besteht, oder
2. nachträglich: Du bekommst Beträge erstattet, die du vorher selbst ausgelegt hast.

**Original:** (4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Im Einzelfall kann verlangt werden, dass du nachweist: Die Leistung wurde für den vorgesehenen Zweck verwendet. Soweit du diesen Nachweis nicht bringst, soll die Bewilligung widerrufen werden.

**Original:** (5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das Geld für Schulausflüge gesammelt an eine Schule gezahlt werden. Das geht, wenn die Schule:
1. das beim kommunalen Träger beantragt, der nach § 36 Absatz 3 SGB II zuständig ist,
2. das Geld für die berechtigten Schülerinnen und Schüler vorstreckt und
3. sich von den Berechtigten nachweisen lässt, dass sie Anspruch auf die Leistung haben.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass sie monatlich oder pro Schulhalbjahr Abschläge bekommt.

**Original:** (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

## Darauf kommt es an

- Ob du einen Gutschein, eine Zahlung an den Anbieter oder Geld bekommst, bestimmt der kommunale Träger (Stadt oder Kreis); persönlichen Schulbedarf und Fahrkosten zur Schule gibt es als Geld.
- Im Einzelfall kann ein Nachweis verlangt werden, dass die Leistung für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde; soweit er fehlt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

## Beispiel: Gutschein für den Sportverein verloren

Mila ist 9 und spielt Fußball im Verein. In ihrer Stadt gibt es die Leistung für Freizeitaktivitäten als Gutschein, ausgegeben im Voraus für den ganzen Bewilligungszeitraum. Nach 4 Monaten verliert Milas Mutter den Gutschein. Nach § 29 Absatz 2 SGB II soll ein neuer Gutschein ausgestellt werden – für den Teil, der noch nicht genutzt war.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Bekomme ich das Geld für Bildung und Teilhabe bar oder als Gutschein?**  
Das bestimmt nach § 29 Absatz 1 SGB II der kommunale Träger, also in der Regel deine Stadt oder dein Kreis: Gutschein, Zahlung an den Anbieter oder Geld. Persönlichen Schulbedarf und Fahrkosten zur Schule gibt es als Geld.

**Was passiert, wenn ich einen Gutschein für Bildung und Teilhabe verliere?**  
Nach § 29 Absatz 2 SGB II soll der Gutschein neu ausgestellt werden – in dem Umfang, in dem er noch nicht genutzt war.

**Muss ich nachweisen, wofür ich das Geld für Bildung und Teilhabe ausgegeben habe?**  
Im Einzelfall kann das verlangt werden (§ 29 Absatz 5 SGB II). Soweit du den Nachweis nicht bringst, soll die Bewilligung widerrufen werden.

## Begriffe

- **kommunaler Träger**: In der Regel die kreisfreie Stadt oder der Kreis. Sie sind nach § 6 SGB II für bestimmte Leistungen zuständig, unter anderem für Bildung und Teilhabe.
- **personalisierter Gutschein**: Ein Gutschein, der auf den Namen des berechtigten Kindes ausgestellt ist.
- **Direktzahlung**: Das Geld geht nicht an dich, sondern direkt an den Anbieter, etwa an den Verein oder die Nachhilfe.
- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den dir die Leistungen bewilligt wurden. Wie lang er ist, regelt § 41 Absatz 3 SGB II.
- **verauslagen**: Geld vorstrecken, das man später zurückbekommt.

## Verweise

- § 28 SGB II – Welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe es gibt
- § 30 SGB II – Erstattung, wenn du selbst in Vorleistung gegangen bist
- § 36 SGB II – Zuständigkeit bei gesammelter Zahlung an die Schule (Absatz 3)
- § 40 SGB II – Rückforderung von Gutscheinen und Leistungen für Bildung und Teilhabe (Absatz 6)

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).