# § 31a SGB II einfach erklärt: Wie stark das Jobcenter bei Pflichtverletzungen kürzt

Amtlicher Titel: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/31a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 31a SGB II wird das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert; die Beträge für Unterkunft und Heizung darf eine Minderung nicht verringern.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Verletzt du eine Pflicht nach § 31 SGB II, wird dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gemindert. Die Minderung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs, der nach § 20 SGB II für dich gilt. Die Minderung muss aufgehoben werden, sobald du deine Pflichten erfüllst. Das gilt auch, wenn du nachträglich ernsthaft und nachhaltig erklärst, dass du ihnen künftig nachkommen wirst. Ab wann genau die Minderung endet, regelt § 31b Absatz 2 SGB II. Eine Ausnahme gilt, wenn beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses eingetreten ist (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II, § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 SGB III). Dann gelten stattdessen die Folgen aus § 32 SGB II.

**Original:** (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bevor das Jobcenter eine Minderung feststellt, gibt es eine Anhörung nach § 24 SGB X. Du kannst dich also zu den Tatsachen äußern. Wenn du es verlangst, soll die Anhörung persönlich stattfinden. Persönlich angehört werden sollst du auch, wenn das Jobcenter (im Gesetz: die Agentur für Arbeit) von einer psychischen Erkrankung bei dir weiß. Das gilt ebenso, wenn es andere Anhaltspunkte gibt, dass du dich in einer schriftlichen Anhörung nicht zu den wichtigen Tatsachen äußern kannst. Prüft das Jobcenter ein drittes Meldeversäumnis in Folge, soll es dir Gelegenheit geben, persönlich angehört zu werden.

**Original:** (2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Eine persönliche Anhörung soll erfolgen, wenn der Agentur für Arbeit psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung soll erfolgen, wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Es gibt keine Minderung, wenn sie in deinem Einzelfall eine außergewöhnliche Härte wäre. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden die Gerichte.

**Original:** (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Verletzt du mehrmals deine Pflichten oder versäumst du mehrmals Termine nach § 32 SGB II, darf insgesamt höchstens um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden. Die Beträge, die rechnerisch für deine Unterkunft und Heizung gezahlt werden, darf eine Minderung nicht verringern. Würde sich nur wegen einer Minderung oder wegen des Wegfalls des Regelbedarfs nach Absatz 7 rechnerisch gar kein Anspruch mehr ergeben, bekommst du für diese Zeit Grundsicherungsgeld von 1 Euro im Monat.

**Original:** (4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Bist du nicht erwerbsfähig, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend – aber nur bei 2 Pflichtverletzungen aus § 31 Absatz 2 SGB II: Du hast nach deinem 18. Geburtstag dein Einkommen oder Vermögen absichtlich verringert, um Grundsicherungsgeld zu bekommen (Nummer 1). Oder du verhältst dich trotz Belehrung weiter unwirtschaftlich (Nummer 2).

**Original:** (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Bist du erwerbsfähig und noch keine 25 Jahre alt, sollst du innerhalb von 4 Wochen nach einer festgestellten Minderung ein Beratungsangebot bekommen. Dabei wird dein Kooperationsplan überprüft und bei Bedarf weitergeschrieben.

**Original:** (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

### Absatz 7

**Einfach erklärt:** Abweichend von der 30-Prozent-Grenze in Absatz 4 fällt dein Anspruch in Höhe des Regelbedarfs ganz weg, wenn du als erwerbsfähige Person eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmst. Dafür muss die Arbeit tatsächlich und unmittelbar möglich sein. Und du musst sie willentlich verweigern – also bewusst und gewollt. Dann soll das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung für die ganze Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Auch hier wird die Minderung aufgehoben, wenn du die Pflicht erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst (Absatz 1 Satz 2). Die Regeln zur Anhörung (Absatz 2) und zur außergewöhnlichen Härte (Absatz 3) gelten ebenfalls. Und der Regelbedarf fällt nicht weg, wenn du einen wichtigen Grund darlegst und nachweist (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Hinweis: § 86 SGB II ordnet an, dass dieser Absatz 7 mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben wird. Der vorliegende Gesetzestext enthält ihn aber weiterhin. Ob er gilt, lässt sich aus dem Text allein nicht sicher sagen.

**Original:** (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.

## Darauf kommt es an

- Wegen einer Minderung darf das Jobcenter die Beträge für deine Unterkunft und Heizung nicht kürzen.
- Die Minderung muss aufgehoben werden, sobald du deine Pflichten erfüllst oder dich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärst, sie künftig zu erfüllen.
- Auch bei mehreren Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen darf insgesamt höchstens um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert werden; eine Ausnahme enthält Absatz 7, und nach 3 versäumten Meldeterminen in Folge kann nach § 7b Absatz 4 SGB II der ganze Anspruch entfallen.

## Beispiel: Maßnahme abgebrochen

Kevin ist erwerbsfähig und bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Obwohl er schriftlich über die Folgen belehrt wurde, bricht er ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme ab. Das Jobcenter hört ihn an und stellt eine Pflichtverletzung fest. Eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Sein Grundsicherungsgeld wird um 30 Prozent seines Regelbedarfs gemindert. Das Geld für Miete und Heizung bleibt gleich. Später erklärt Kevin ernsthaft und nachhaltig, dass er künftig mitmacht. Dann muss die Minderung aufgehoben werden – ab wann genau, regelt § 31b Absatz 2 SGB II.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie viel kürzt das Jobcenter bei einer Pflichtverletzung?**  
Nach § 31a Absatz 1 SGB II 30 Prozent des Regelbedarfs. Auch bei mehreren Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen sind es insgesamt höchstens 30 Prozent (Absatz 4). Eine Ausnahme ist die willentliche Arbeitsverweigerung nach Absatz 7.

**Kann das Jobcenter das Grundsicherungsgeld komplett streichen?**  
Nach dem vorliegenden Text von § 31a Absatz 7 SGB II fällt der Regelbedarf weg, wenn du eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmst, obwohl das tatsächlich und unmittelbar möglich ist; Unterkunft und Heizung werden dabei nicht gekürzt, sollen aber direkt an den Vermieter gehen. § 86 SGB II ordnet allerdings die Aufhebung von Absatz 7 mit Ablauf des 27. März 2026 an – der Gesetzestext enthält ihn trotzdem weiterhin. Ganz entfallen kann der Leistungsanspruch außerdem nach § 7b Absatz 4 SGB II, wenn du 3 Meldeaufforderungen in Folge trotz Belehrung ohne wichtigen Grund nicht nachkommst.

**Werde ich vor einer Kürzung persönlich angehört?**  
Wenn du es verlangst, soll die Anhörung persönlich stattfinden (§ 31a Absatz 2 SGB II). Weiß das Jobcenter von einer psychischen Erkrankung oder gibt es Anhaltspunkte, dass du dich schriftlich nicht äußern kannst, soll es dich auch ohne dein Verlangen persönlich anhören.

## Begriffe

- **Regelbedarf**: Der monatliche Betrag für den laufenden Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Haushaltsstrom. Die Höhe richtet sich nach § 20 SGB II.
- **außergewöhnliche Härte**: Eine besonders schwere Belastung im Einzelfall, die über die normalen Folgen einer Minderung hinausgeht. Genauer bestimmt das Gesetz sie nicht.
- **Anhörung**: Bevor eine Behörde eine belastende Entscheidung trifft, gibt sie dir Gelegenheit, dich zu den wichtigen Tatsachen zu äußern (§ 24 SGB X).
- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder. Wer dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.
- **Kooperationsplan**: Ein Plan, den du mit dem Jobcenter gemeinsam erstellst. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte auf dem Weg in Arbeit fest (§ 15 SGB II).

## Verweise

- § 31 SGB II – Was als Pflichtverletzung gilt
- § 31b SGB II – Ab wann und wie lange gemindert wird
- § 32 SGB II – Minderung bei Meldeversäumnissen
- § 20 SGB II – Höhe des Regelbedarfs
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
- § 24 SGB X – Anhörung vor belastenden Entscheidungen
- § 159 SGB III – Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, auch wegen Meldeversäumnis

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).