# § 31b SGB II einfach erklärt: Ab wann und wie lange das Jobcenter kürzt

Amtlicher Titel: Beginn und Dauer der Minderung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/31b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 31b SGB II beginnt eine Minderung des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) im Monat nach dem Bescheid und dauert 3 Monate; erfüllst du deine Pflichten, endet sie früher, frühestens nach 1 Monat.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Minderung deines Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt. Gemeint ist der Bescheid, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Ist beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eingetreten oder dein Anspruch erloschen (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 SGB II), beginnt die Minderung mit dem Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III. Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.

**Original:** (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Minderung dauert 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du ernsthaft und nachhaltig, dass du ihnen künftig nachkommst (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II), wird die Minderung aufgehoben. Hat sie zu diesem Zeitpunkt schon mindestens 1 Monat gedauert, wird sie ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Sonst wird sie aufgehoben, wenn dieser erste Monat abgelaufen ist.

**Original:** (2) Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Hast du eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen (§ 31a Absatz 7 SGB II), gilt: Die Minderung wird nach 1 Monat aufgehoben, wenn es die Möglichkeit, diese Arbeit aufzunehmen, nicht mehr gibt. Spätestens wird sie nach 2 Monaten aufgehoben. Auch hier beginnt die Minderung mit dem Monat nach dem Bescheid, und das Jobcenter muss sie innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen (Absatz 1 Satz 1 und 3). Hinweis: § 86 SGB II ordnet an, dass dieser Absatz 3 mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben wird. Der vorliegende Gesetzestext enthält ihn aber weiterhin. Ob er gilt, lässt sich aus dem Text allein nicht sicher sagen.

**Original:** (3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Solange dein Grundsicherungsgeld gemindert ist, hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, also aus der Sozialhilfe.

**Original:** (4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

## Darauf kommt es an

- Das Jobcenter darf eine Minderung nur innerhalb von 6 Monaten nach der Pflichtverletzung feststellen.
- Die Minderung dauert 3 Monate, wird aber früher aufgehoben, wenn du deine Pflichten erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst – frühestens nach 1 Monat.
- Während der Minderung hast du keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe (SGB XII).

## Beispiel: Minderung endet vorzeitig

Sara bricht am 10. Februar trotz Belehrung über die Folgen und ohne wichtigen Grund eine zumutbare Maßnahme ab. Der Bescheid des Jobcenters über die Minderung wird am 12. März wirksam. Die Minderung beginnt deshalb am 1. April und würde 3 Monate dauern, also bis Ende Juni. Am 20. Mai erklärt Sara ernsthaft und nachhaltig, dass sie ihre Pflichten künftig erfüllt. Weil die Minderung da schon mindestens 1 Monat gedauert hat, muss das Jobcenter sie ab dem 20. Mai aufheben.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Wie lange dauert eine Sanktion beim Grundsicherungsgeld?**  
Nach § 31b Absatz 2 SGB II 3 Monate. Erfüllst du deine Pflichten oder erklärst du dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, endet sie früher, aber frühestens nach 1 Monat. Für die Arbeitsverweigerung nach § 31a Absatz 7 SGB II enthält Absatz 3 eine eigene Regel (höchstens 2 Monate); ob sie noch gilt, ist wegen § 86 SGB II zweifelhaft.

**Ab wann wird das Grundsicherungsgeld bei einer Sanktion gekürzt?**  
Ab dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Bescheids folgt (§ 31b Absatz 1 SGB II). Bei einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beginnt die Minderung mit der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs.

**Wie lange hat das Jobcenter Zeit, eine Sanktion festzustellen?**  
6 Monate ab der Pflichtverletzung (§ 31b Absatz 1 Satz 3 SGB II). Danach ist die Feststellung nicht mehr zulässig.

## Begriffe

- **Auszahlungsanspruch**: Der Betrag, den dir das Jobcenter tatsächlich überweisen muss.
- **Verwaltungsakt**: Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in einem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids. Wann er wirksam wird, regelt § 39 SGB X.
- **Minderungszeitraum**: Die Zeit, in der dein Grundsicherungsgeld gekürzt ist.
- **Hilfe zum Lebensunterhalt**: Eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

## Verweise

- § 31 SGB II – Was als Pflichtverletzung gilt
- § 31a SGB II – Wie hoch die Minderung ist und wann sie aufgehoben wird
- § 32 SGB II – Minderung bei Meldeversäumnissen, dort dauert sie 1 Monat
- § 39 SGB X – Wann ein Bescheid wirksam wird

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).