# § 36a SGB II einfach erklärt: Wer die Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus trägt

Amtlicher Titel: Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/36a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 36a SGB II erstattet die Stadt oder der Kreis am bisherigen Wohnort dem Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten des Aufenthalts – für Zeiträume ab 1. Januar 2032 nicht mehr.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Sucht eine Person Zuflucht in einem Frauenhaus, muss der kommunale Träger (Stadt oder Kreis) an ihrem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit im Frauenhaus erstatten.

**Original:** (1) Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2032 erstatten sich die kommunalen Träger diese Kosten nicht mehr untereinander.

**Original:** (2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.

## Begriffe

- **kommunaler Träger**: Die Stadt oder der Kreis, die für bestimmte Leistungen nach dem SGB II zuständig sind (§ 6 SGB II).

## Verweise

- § 36 SGB II – Welcher Träger örtlich zuständig ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).