# § 37 SGB II einfach erklärt: Ohne Antrag kein Grundsicherungsgeld

Amtlicher Titel: Antragserfordernis  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/37/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 37 SGB II gibt es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur auf Antrag und nicht für die Zeit davor; der Antrag wirkt aber auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Leistungen nach dem SGB II – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – bekommst du nur, wenn du sie beantragst. Einige Leistungen musst du extra beantragen:
- Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf, den der Regelbedarf abdecken soll, den du aber gerade nicht decken kannst (§ 24 Absatz 1 SGB II),
- Leistungen für Erstausstattungen, zum Beispiel für die Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt, für orthopädische Schuhe sowie für die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte (§ 24 Absatz 3 SGB II),
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler (§ 28 Absatz 5 SGB II).

**Original:** (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für die Zeit vor deinem Antrag gibt es keine Leistungen. Ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt aber auf den 1. des Monats zurück. Früher gab es eine Sonderregel für Heizkosten: Wurden in einem Monat Kosten aus einer Jahresabrechnung für Heizung oder für einen angemessenen Vorrat an Heizmaterial fällig, wirkte ein Antrag für diesen Monat auf den 1. des Fälligkeitsmonats zurück – wenn er bis zum Ende des 3. Monats danach gestellt wurde. Diese Sonderregel galt nur für Anträge bis zum 31. Dezember 2023.

**Original:** (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

## Darauf kommt es an

- Für Zeiten vor dem Antrag gibt es keine Leistungen; ein Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt wirkt auf den 1. des Antragsmonats zurück.
- Erstausstattungen, Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf nach § 24 Absatz 1 SGB II und Lernförderung musst du gesondert beantragen.

## Beispiel: Antrag Mitte des Monats

Nadine verliert ihre Arbeit und stellt am 20. März beim Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Der Antrag wirkt auf den 1. März zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann sie Leistungen für den ganzen März bekommen. Für Februar bekommt sie nichts, weil es keine Leistungen für die Zeit vor dem Antragsmonat gibt.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Ab wann bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich den Antrag Mitte des Monats stelle?**  
Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, gibt es also Leistungen ab dem Monatsersten.

**Bekomme ich Grundsicherungsgeld rückwirkend?**  
Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst. Für Zeiten davor gibt es nach dieser Norm keine Leistungen. Für einen nachgeholten Antrag gibt es eine Sonderregel in § 40 Absatz 7 SGB II.

**Muss ich die Erstausstattung für die Wohnung extra beantragen?**  
Ja. Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II, zu denen die Erstausstattung für die Wohnung gehört, müssen nach § 37 Absatz 1 SGB II gesondert beantragt werden.

## Begriffe

- **Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts**: Die Leistungen für das tägliche Leben und das Wohnen, vor allem das Grundsicherungsgeld.
- **gesondert beantragen**: Extra beantragen – der allgemeine Antrag auf Grundsicherungsgeld reicht dafür nicht.
- **Bevorratung mit Heizmitteln**: Man kauft Brennstoff wie Heizöl, Holz oder Pellets auf einmal für längere Zeit ein. Die Sonderregel dazu galt nur für Anträge bis Ende 2023.

## Verweise

- § 24 SGB II – Unabweisbarer Bedarf, Erstausstattungen und weitere Sonderbedarfe
- § 28 SGB II – Lernförderung und andere Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 38 SGB II – Wer den Antrag für die Bedarfsgemeinschaft stellen darf
- § 40 SGB II – Nachgeholter Antrag nach Ablehnung einer anderen Leistung (Absatz 7)

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).