# § 38 SGB II einfach erklärt: Wer den Antrag für die ganze Familie stellen darf

Amtlicher Titel: Vertretung der Bedarfsgemeinschaft  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/38/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass eine erwerbsfähige Person Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für alle in ihrer Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Bist du erwerbsfähig und hast Anspruch auf Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wird vermutet: Du darfst die Leistungen auch für die Menschen beantragen und entgegennehmen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das gilt nur, solange nichts dagegen spricht. Leben in der Bedarfsgemeinschaft mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt.

**Original:** (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Ist ein Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir, darfst du die Leistungen nach dem SGB II für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit das Kind zu deinem Haushalt gehört.

**Original:** (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

## Darauf kommt es an

- Die Vermutung gilt nur, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen.
- Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt.

## Beispiel: Ein Antrag für die ganze Familie

Ayşe und Martin leben mit ihren beiden Kindern zusammen und sind beide erwerbsfähig. Ayşe stellt beim Jobcenter den Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nach § 38 Absatz 1 SGB II wird vermutet, dass sie die Leistungen für alle vier beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange es keine Anhaltspunkte gibt, die dagegen sprechen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss jeder in der Familie einen eigenen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen?**  
Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass die erwerbsfähige Person, die den Antrag stellt, die Leistungen für alle in der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen.

**Kann ich Grundsicherungsgeld für mein Kind beantragen, wenn es nur am Wochenende bei mir ist?**  
Für die Zeit, in der das Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir ist, darfst du nach § 38 Absatz 2 SGB II Leistungen für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit es zu deinem Haushalt gehört.

## Begriffe

- **Bedarfsgemeinschaft**: Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).
- **Vermutung**: Das Gesetz geht von etwas aus, ohne dass es bewiesen werden muss – hier von einer Vollmacht. Gibt es Anhaltspunkte dagegen, gilt sie nicht.
- **Umgangsrecht**: Das Recht, ein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen – vor allem für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

## Verweise

- § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
- § 37 SGB II – Leistungen gibt es nur auf Antrag
- § 36 SGB II – Zuständigkeit bei Leistungen während des Umgangs

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).