# § 4 SGB II einfach erklärt: In welcher Form das Jobcenter Leistungen erbringt

Amtlicher Titel: Leistungsformen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/4/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 4 SGB II gibt es Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als Dienst-, Geld- oder Sachleistung; das Jobcenter wirkt auch auf Hilfen anderer Stellen und auf Angebote für Kinder hin.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – gibt es in 3 Formen:
1. als Dienstleistungen,
2. als Geldleistungen und
3. als Sachleistungen.

**Original:** (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

1. Dienstleistungen,
2. Geldleistungen und
3. Sachleistungen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Das Jobcenter (im Gesetz: die nach § 6 zuständigen Träger) wirkt darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst – vor allem der Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch für die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Es wirkt auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden Angeboten bekommen, die es vor Ort schon gibt und die ihnen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Dafür arbeitet es mit vielen Stellen vor Ort zusammen: mit Schulen und Kitas, mit der Jugendhilfe, mit Gemeinden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und mit anderen Beteiligten. Es soll die Eltern unterstützen. Und es soll auf passende Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst auch nutzen.

**Original:** (2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

## Darauf kommt es an

- Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6 SGB II) wirkt auch darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst, etwa der Kranken- oder Rentenversicherung.
- Das Jobcenter soll Eltern dabei unterstützen, dass ihre Kinder die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst nutzen.

## Häufige Fragen

**Gibt das Jobcenter nur Geld?**  
Nein. Nach § 4 Absatz 1 SGB II gibt es die Leistungen als Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.

**Hilft das Jobcenter meinem Kind, an Freizeitangeboten teilzunehmen?**  
Nach § 4 Absatz 2 SGB II wirkt das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6) darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe bekommen, und soll Eltern unterstützen. Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe es konkret gibt, regelt § 28 SGB II.

## Begriffe

- **Dienstleistungen**: Hilfe durch persönliche Unterstützung, zum Beispiel Beratung oder Vermittlung.
- **Sachleistungen**: Hilfe in Form von Sachen statt Geld.
- **Leistungen für Bildung und Teilhabe**: Hilfen für Kinder und Jugendliche, etwa für Schulausflüge, Schulbedarf oder Beiträge im Sportverein. Sie stehen in § 28 SGB II.
- **Träger**: Die Stellen, die für die Leistungen zuständig sind – hier die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen (§ 6 SGB II).

## Verweise

- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist
- § 28 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).