# § 43a SGB II einfach erklärt: Wie Teilzahlungen auf Rückforderungen verteilt werden

Amtlicher Titel: Verteilung von Teilzahlungen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/43a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 43a SGB II werden Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger auf die beteiligten Träger verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Manchmal müssen Leistungsberechtigte oder andere Personen den Trägern Geld ersetzen oder erstatten. Zahlen sie das in Teilbeträgen ab, senkt jede Teilzahlung die Kosten der beteiligten Träger – im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.

**Original:** Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.

## Begriffe

- **Erstattungsanspruch**: Das Recht eines Trägers, Leistungen zurückzubekommen, die er gezahlt hat.
- **Träger**: Die Stellen, die die Leistungen nach dem SGB II tragen: die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (§ 6 SGB II).

## Verweise

- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).