# § 44 SGB II einfach erklärt: Wann dir eine Forderung erlassen werden darf

Amtlicher Titel: Veränderung von Ansprüchen  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44 SGB II dürfen die Träger des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) eine Forderung erlassen, wenn es im einzelnen Fall unbillig wäre, das Geld einzuziehen.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Die Träger der Leistungen nach dem SGB II – also des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) – haben manchmal Forderungen gegen dich, etwa auf Rückzahlung. Sie dürfen eine solche Forderung erlassen. Das gilt auch für ihre Forderungen gegen andere Personen. Erlassen heißt: Sie verzichten darauf, dass das Geld gezahlt wird. Voraussetzung ist: Es wäre unbillig, das Geld einzuziehen. Unbillig bedeutet hier: ungerecht, wenn man die Umstände des einzelnen Falles betrachtet. Welche Umstände das sind, legt das Gesetz nicht fest. Das Gesetz erlaubt den Erlass. Ob er gewährt wird, entscheidet der Träger im Einzelfall.

**Original:** Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

## Darauf kommt es an

- Ein Erlass ist nur möglich, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen.
- § 44 SGB II erlaubt den Erlass, schreibt ihn aber nicht vor – der Träger entscheidet im Einzelfall.

## Beispiel: Rückforderung wird erlassen

Das Jobcenter fordert von Marta 700 Euro zurück. Marta bittet darum, ihr die Forderung zu erlassen, und schildert ihre Lage. Nach § 44 SGB II darf der Träger die Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen ihres Falles unbillig wäre, die 700 Euro einzuziehen. Der Träger kommt zu diesem Ergebnis und erlässt die Forderung. Marta muss die 700 Euro dann nicht mehr zahlen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Kann das Jobcenter mir Schulden erlassen?**  
Ja, das ist nach § 44 SGB II möglich. Die Träger dürfen eine Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen.

**Habe ich ein Recht auf Erlass meiner Rückforderung?**  
§ 44 SGB II sagt, dass die Träger erlassen „dürfen“. Sie entscheiden also im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Einziehung in deinem Fall unbillig wäre.

## Begriffe

- **erlassen**: Der Träger verzichtet auf seine Forderung. Du musst das Geld dann nicht mehr zahlen.
- **Einziehung**: Das Eintreiben einer Forderung, also dass der Träger sich das Geld von dir holt.
- **unbillig**: Ungerecht im einzelnen Fall. Was genau unbillig ist, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden die Gerichte.

## Verweise

- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist: Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).