# § 44e SGB II einfach erklärt: Wer Streit über Weisungen im Jobcenter klärt

Amtlicher Titel: Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44e/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44e SGB II entscheidet der Kooperationsausschuss bindend, wenn im Jobcenter streitig ist, ob die Träger oder die Trägerversammlung für eine Weisung zuständig sind.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Streiten Träger oder Trägerversammlung darüber, wer nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 SGB II zuständig ist, können sie den Kooperationsausschuss anrufen. Widersprechen sich Weisungen, informiert die Geschäftsführung unverzüglich die Träger, damit diese ihre Zuständigkeit prüfen; besteht der Streit danach fort, kann auch die Geschäftsführung den Kooperationsausschuss anrufen.

**Original:** (1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Der Kooperationsausschuss hört Träger und Geschäftsführung an und entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz. Der Vorsitz hält die Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fest und teilt sie Trägern, Trägerversammlung und Geschäftsführung mit.

**Original:** (2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Ist nach anderen Vorschriften der Weg zu den Gerichten offen, bleibt er trotz der Anrufung offen.

**Original:** (3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.

## Begriffe

- **Kooperationsausschuss**: Ein Gremium aus Vertretern des Bundesarbeitsministeriums und der obersten Landesbehörde (§ 18b SGB II).

## Verweise

- § 18b SGB II – Zusammensetzung des Kooperationsausschusses
- § 44b SGB II – Weisungsrecht der Träger
- § 44c SGB II – Zuständigkeit der Trägerversammlung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).