# § 44g SGB II einfach erklärt: Wie Beschäftigte dem Jobcenter zugewiesen werden

Amtlicher Titel: Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44g/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44g SGB II können Beamten und Arbeitnehmern der Träger Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen werden, auch auf Dauer; ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführung Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden – nach den beamten- und tarifrechtlichen Regeln und auch auf Dauer. Ohne Zustimmung der Beschäftigten geht das, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

**Original:** (1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (2) (weggefallen)

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unverändert. Sie müssen eine Tätigkeit bekommen, die ihrem Amt entspricht.

**Original:** (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Bundesagentur, kommunalem Träger oder herangezogener Gemeinde bleiben unverändert. Bekommt jemand durch die Zuweisung eine niedriger eingestufte Tätigkeit, richtet sich die Eingruppierung weiter nach der vorherigen Tätigkeit.

**Original:** (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Die Zuweisung kann beendet werden:
1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von 3 Monaten,
2. auf Verlangen der beschäftigten Person aus wichtigem Grund jederzeit.
Der Beendigung nach Nummer 2 kann die Geschäftsführung aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

**Original:** (5) Die Zuweisung kann

1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

## Begriffe

- **Zuweisung**: Eine Person bleibt bei ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber angestellt, arbeitet aber in der gemeinsamen Einrichtung.
- **Eingruppierung**: Die Einordnung in eine Entgeltgruppe, nach der sich das Gehalt richtet.

## Verweise

- § 44b SGB II – Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter)
- § 44k SGB II – Übertragung der Stellen bei einer Zuweisung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).