# § 44h SGB II einfach erklärt: Der Personalrat im Jobcenter

Amtlicher Titel: Personalvertretung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44h/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44h SGB II wird in jeder gemeinsamen Einrichtung eine Personalvertretung gebildet, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechend gilt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt entsprechend.

**Original:** (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Beamte und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dürfen für die Dauer der Zuweisung die Personalvertretung wählen und in sie gewählt werden.

**Original:** (2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Personalvertretung hat alle Rechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, soweit Trägerversammlung oder Geschäftsführung über personalrechtliche, personalwirtschaftliche, soziale oder die Ordnung der Dienststelle betreffende Fragen entscheiden dürfen.

**Original:** (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Vorsitzenden der Personalvertretungen aller gemeinsamen Einrichtungen bilden eine Arbeitsgruppe für gemeinsame Fragen. Sie trifft sich bis zu 2-mal im Jahr. Mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder gibt sie sich eine Geschäftsordnung mit Regeln zu Vorsitz, Willensbildung und Beschlussfassung. Sie kann den zuständigen Trägern Stellungnahmen zu Maßnahmen geben, die die Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtungen beeinflussen können.

**Original:** (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Soweit Entscheidungen bei den Trägern bleiben, behalten die Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber ihre Rechte.

**Original:** (5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

## Begriffe

- **Personalvertretung**: Die gewählte Vertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, oft Personalrat genannt.
- **aktives und passives Wahlrecht**: Das Recht, selbst zu wählen (aktiv), und das Recht, gewählt zu werden (passiv).

## Verweise

- § 44g SGB II – Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung
- § 44i SGB II – Schwerbehinderten- und Jugendvertretung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).