# § 44i SGB II einfach erklärt: Schwerbehinderten- und Jugendvertretung im Jobcenter

Amtlicher Titel: Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44i/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44i SGB II gelten die Regeln zur Personalvertretung aus § 44h SGB II entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Für die Schwerbehindertenvertretung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Regeln des § 44h SGB II zur Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung entsprechend.

**Original:** Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.

## Verweise

- § 44h SGB II – Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).