# § 44k SGB II einfach erklärt: Wie Stellen im Jobcenter verwaltet werden

Amtlicher Titel: Stellenbewirtschaftung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/44k/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44k SGB II übertragen die Träger dem Jobcenter mit dem zugewiesenen Personal auch die passenden Stellen; den Stellenplan der Trägerversammlung müssen die Träger genehmigen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wenn die Träger Beschäftigten nach § 44g Absatz 1 SGB II Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuweisen, übertragen sie ihr auch die passenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Bewirtschaftung.

**Original:** (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Den Stellenplan stellt die Trägerversammlung auf; er braucht die Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplans muss die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger folgen.

**Original:** (2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.

## Begriffe

- **Stellenplan**: Die Übersicht, wie viele Stellen eine Behörde hat und wie sie bewertet sind.

## Verweise

- § 44g SGB II – Zuweisung von Tätigkeiten
- § 44c SGB II – Trägerversammlung stellt den Stellenplan auf

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).