# § 46 SGB II einfach erklärt: Wer die Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt

Amtlicher Titel: Finanzierung aus Bundesmitteln  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/46/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 46 SGB II trägt der Bund die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit die Bundesagentur leistet, und beteiligt sich an den Kosten für Unterkunft und Heizung.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Bundesagentur die Leistungen erbringt – auch wenn gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II die Aufgaben erledigen; der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten dürfen pauschaliert werden und werden in einem Gesamtbudget angesetzt.

**Original:** (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten auf die Agenturen für Arbeit verteilt werden; Grundlage ist die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe festlegen.

**Original:** (2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Der Bund trägt 84,8 Prozent der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festlegen:
1. wie kommunale Träger Aufwendungen bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II wahrnehmen,
2. wie die Gesamtverwaltungskosten bestimmt werden, nach denen sich der Anteil des Bundes berechnet.

**Original:** (3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (4) (weggefallen)

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II – bundesweit mit höchstens 74 Prozent. Für jedes Land gilt eine eigene Beteiligungsquote nach den Absätzen 6 bis 10.

**Original:** (5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Ab dem Jahr 2016 beteiligt sich der Bund an diesen Ausgaben:
1. in Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2. in Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent,
3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

**Original:** (6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

### Absatz 7

**Einfach erklärt:** Diese Prozentsätze erhöhen sich jeweils:
1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte,
5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

**Original:** (7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

### Absatz 8

**Einfach erklärt:** Die Prozentsätze aus Absatz 6 erhöhen sich zusätzlich um einen Wert für jedes Land. Er ergibt sich aus den Vorjahresausgaben des Landes für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz), geteilt durch seine Vorjahresausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II, mal 100.

**Original:** (8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

### Absatz 9

**Einfach erklärt:** In den Jahren 2016 bis 2021 erhöhen sich die Prozentsätze aus Absatz 6 um einen weiteren Wert für jedes Land.

**Original:** (9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

### Absatz 10

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. die Landeswerte nach Absatz 8 jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen,
2. die weiteren Landeswerte nach Absatz 9 in den Jahren 2019 bis 2022 für einzelne, im Gesetz genannte Jahre festlegen und rückwirkend anpassen,
3. die Beteiligungsquoten der Länder jährlich für das Folgejahr festlegen und für das laufende Jahr rückwirkend anpassen; in den Jahren 2019 bis 2022 auch für das jeweilige Vorjahr.
Der Wert nach Absatz 8 wird in der Höhe festgelegt, die sich nach Absatz 8 Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr ergibt. Für den weiteren Wert nach Absatz 9 werden anhand statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Unterkunft und Heizung bei bestimmten Bedarfsgemeinschaften ermittelt. In ihnen hat mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz). Dabei zählt nur der Teil, den der Bund nicht schon über die Werte nach Absatz 6 erstattet hat. Der Wert entspricht dem prozentualen Anteil dieser Ausgaben an den Vorjahresausgaben des Landes für Unterkunft und Heizung aller Bedarfsgemeinschaften. Würde der Bund dadurch bundesweit mehr als 74 Prozent tragen, werden zuerst die Werte nach Absatz 7 anteilig gekürzt. Reicht das nicht, werden danach die Werte nach Absatz 9 anteilig gekürzt.

**Original:** (10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie

3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

### Absatz 11

**Einfach erklärt:** Der Bund erstattet den Ländern seinen Anteil an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Die Länder dürfen die Erstattung höchstens 2-mal im Monat abrufen. Manche Zahlungen werden schon am Ende eines Haushaltsjahres geleistet, damit sie rechtzeitig ankommen, werden aber erst im folgenden Jahr fällig. Für sie gilt die Bundesbeteiligung des folgenden Jahres. Wird eine Quote nach Absatz 10 rückwirkend angepasst, wird der Unterschied zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Länder ermitteln ihre Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz) und für Unterkunft und Heizung bis zum 31. März des Folgejahres und teilen sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Maßgebend ist, was der kommunale Träger in dem Jahr tatsächlich gezahlt hat; die genannten Zahlungen zum Jahresende zählen zu dem Jahr, in dem sie fällig wurden. Einnahmen für diese Leistungen werden abgezogen. Die Länder sorgen dafür, dass geprüft wird, ob die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

**Original:** (11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

## Begriffe

- **Beteiligungsquote**: Der Prozentsatz der Ausgaben für Unterkunft und Heizung, den der Bund in einem Land übernimmt.
- **Gesamtbudget**: Ein gemeinsamer Geldtopf für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten.

## Verweise

- § 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung
- § 28 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter)

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).