# § 48 SGB II einfach erklärt: Wer die kommunalen Jobcenter beaufsichtigt

Amtlicher Titel: Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/48/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 48 SGB II beaufsichtigen die Landesbehörden die zugelassenen kommunalen Träger; die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die zuständigen Landesbehörden beaufsichtigen die zugelassenen kommunalen Träger.

**Original:** (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Soweit diese Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen, führt die Bundesregierung die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden. Dazu kann sie mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen erlassen und die Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

**Original:** (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

**Original:** (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

## Begriffe

- **zugelassener kommunaler Träger**: Eine Stadt oder ein Kreis, die nach § 6a SGB II die Aufgaben anstelle der Bundesagentur übernehmen; auch sie heißen Jobcenter (§ 6d SGB II).

## Verweise

- § 6a SGB II – Zulassung kommunaler Träger
- § 47 SGB II – Aufsicht bei den gemeinsamen Einrichtungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).