# § 48a SGB II einfach erklärt: Wie die Jobcenter miteinander verglichen werden

Amtlicher Titel: Vergleich der Leistungsfähigkeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/48a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 48a SGB II vergleicht das Bundesarbeitsministerium die Leistungsfähigkeit der Träger vor Ort anhand von Kennzahlen und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergleicht anhand der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 SGB II, wie leistungsfähig die Träger vor Ort arbeiten, um das festzustellen und zu fördern. Die Ergebnisse veröffentlicht es vierteljährlich.

**Original:** (1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Das Ministerium darf per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kennzahlen, das Verfahren zu ihrer Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung festlegen.

**Original:** (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse festzulegen.

## Begriffe

- **Kennzahlenvergleich**: Ein Vergleich von Jobcentern anhand festgelegter Messwerte.

## Verweise

- § 51b SGB II – Daten und Kennzahlen der Träger
- § 48b SGB II – Zielvereinbarungen auf Grundlage der Kennzahlen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).