# § 49 SGB II einfach erklärt: Wie die Bundesagentur ihre Leistungen intern prüft

Amtlicher Titel: Innenrevision  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/49/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 49 SGB II lässt die Bundesagentur durch dienststellenfremdes Personal prüfen, ob Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich erbracht wurden.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Bundesagentur sorgt dafür, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen eigenes Personal, das nicht zur jeweiligen Dienststelle gehört, prüft: Hätten Leistungen nach dem SGB II nach dem Gesetz nicht erbracht werden dürfen, oder hätten sie zweckmäßiger oder wirtschaftlicher eingesetzt werden können? Mit den Prüfungen können auch Dritte beauftragt werden.

**Original:** (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Während der Prüftätigkeit ist das Prüfpersonal der Bundesagentur fachlich direkt der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

**Original:** (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Der Vorstand der Bundesagentur legt die Prüfberichte unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

**Original:** (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.

## Begriffe

- **Innenrevision**: Eine interne Prüfstelle, die kontrolliert, ob eine Behörde rechtmäßig und wirtschaftlich arbeitet.

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).