# § 50b SGB II einfach erklärt: Wie die Bundesagentur ihre IT-Verfahren entwickelt

Amtlicher Titel: Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/50b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 50b SGB II darf die Bundesagentur neue Technologien erproben und verfolgt bei ihren zentralen IT-Verfahren Ziele wie nutzerfreundliche Angebote und durchgehende Digitalisierung.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Bundesagentur darf neue Technologien erproben. So kann sie bewerten, ob die Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten IT-Verfahrens wirtschaftlich ist.

**Original:** (1) Die Bundesagentur kann neue Technologien erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Bei der Entwicklung zentral verwalteter IT-Verfahren und der dafür nötigen Basisdienste verfolgt die Bundesagentur diese Ziele:
1. elektronische Verwaltungsleistungen und Abläufe, die an den Nutzerinnen und Nutzern ausgerichtet sind,
2. Verwaltungsverfahren durchgehend (Ende-zu-Ende) digitalisieren und automatisieren,
3. IT-Infrastrukturen, mit denen sich die Verfahren zügig an neue gesetzliche Vorgaben anpassen lassen.

**Original:** (2) Die Bundesagentur verfolgt bei der Entwicklung und Weiterentwicklung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik und hierfür erforderlicher Basisdienste folgende Ziele:

1. nutzerinnen- und nutzerzentrierte Entwicklung und Ausgestaltung von elektronischen Verwaltungsleistungen und -abläufen;
2. Ende-zu-Ende Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsverfahren;
3. Entwicklung und Betrieb informationstechnischer Infrastrukturen, die eine zügige Anpassung zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik an gesetzliche Vorgaben sicherstellen.

## Verweise

- § 50 SGB II – Nutzung der zentralen IT-Verfahren durch die gemeinsamen Einrichtungen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).