# § 51b SGB II einfach erklärt: Welche Daten die Jobcenter-Träger sammeln dürfen

Amtlicher Titel: Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/51b/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 51b SGB II erheben die Träger der Grundsicherung laufend die nötigen Daten, die kommunalen Träger melden sie an die Bundesagentur für Arbeit, und genutzt werden dürfen sie nur für 5 genannte Zwecke.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die Daten, die sie für ihre Arbeit brauchen – etwa für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf per Rechtsverordnung festlegen, welche dieser Daten für die Zwecke aus Absatz 3 nötig sind. Dafür braucht es die Zustimmung des Bundesrates. Es darf auch das Verfahren festlegen, mit dem diese Datenliste weiterentwickelt wird.

**Original:** (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger schicken diese Daten an die Bundesagentur für Arbeit, versehen mit einem eindeutigen Erkennungsmerkmal. Daten zu einzelnen Personen tragen die Kundennummer und die Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

**Original:** (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Die Daten dürfen nur für diese Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, eingeschränkt oder gelöscht werden:
1. künftige Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III an die betroffenen Personen,
2. Prüfungen, ob die Träger richtig und wirtschaftlich leisten,
3. Statistiken, Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Controllingberichte der Bundesagentur, laufende Berichterstattung und Wirkungsforschung nach §§ 53 bis 55,
4. den automatisierten Datenabgleich nach § 52,
5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
Mitteilungspflichten aus anderen Gesetzen bleiben davon unberührt.

**Original:** (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:

1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Bundesagentur legt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest, welche Daten genau zu übermitteln sind, einschließlich einer Inventurmeldung, und bis wann. Sie regelt auch Systematiken, Übermittlungswege und Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschfristen der Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern.

**Original:** (4) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.

## Begriffe

- **im Benehmen**: Die Bundesagentur muss die kommunalen Spitzenverbände anhören und ihre Sicht berücksichtigen; deren Zustimmung braucht sie nicht.
- **Rechtsverordnung**: Eine Regelung, die nicht das Parlament, sondern ein Ministerium oder die Regierung erlässt, weil ein Gesetz es dazu ermächtigt.

## Verweise

- § 51a SGB II – Kundennummer und Nummer der Bedarfsgemeinschaft
- § 52 SGB II – Automatisierter Datenabgleich
- § 53 SGB II – Statistik der Bundesagentur

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).