# § 53a SGB II einfach erklärt: Wer im SGB II als arbeitslos gilt

Amtlicher Titel: Arbeitslose  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/53a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 53a SGB II gilt als arbeitslos, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist, etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), und sinngemäß die Merkmale aus § 16 SGB III erfüllt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Arbeitslos im Sinne des SGB II ist, wer erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist – etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – und sinngemäß die Voraussetzungen von § 16 SGB III erfüllt. Dort steht: Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht beschäftigt ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, dabei der Vermittlung zur Verfügung steht und sich arbeitslos gemeldet hat. Wer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt, gilt nach § 16 SGB III als nicht arbeitslos.

**Original:** (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Dieser Absatz ist weggefallen.

**Original:** (2) (weggefallen)

## Begriffe

- **erwerbsfähige Leistungsberechtigte**: Menschen, die arbeiten können und Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (§ 7 SGB II).

## Verweise

- § 16 SGB III – Wer als arbeitslos gilt
- § 7 SGB II – Wer leistungsberechtigt ist

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).