# § 55 SGB II einfach erklärt: Forschung, wie die Leistungen wirken

Amtlicher Titel: Wirkungsforschung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/55/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 55 SGB II muss regelmäßig untersucht werden, wie die Eingliederungsleistungen und das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wirken; das Ministerium vergleicht zudem, wie die Arbeit der Träger vor Ort wirkt.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Wie die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Leistungen für den Lebensunterhalt wirken – etwa das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) –, muss regelmäßig und zeitnah untersucht werden. Diese Untersuchungen werden in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 SGB III einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können Einzelheiten vereinbaren. Soweit es zweckmäßig ist, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

**Original:** (1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht und vergleicht, wie die Arbeit der verschiedenen Träger vor Ort wirkt.

**Original:** (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.

## Begriffe

- **Wirkungsforschung**: Wissenschaftliche Untersuchung, ob und wie gut Leistungen ihr Ziel erreichen, etwa Menschen in Arbeit zu bringen.

## Verweise

- § 282 SGB III – Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).