# § 57 SGB II einfach erklärt: Wann dein Arbeitgeber dem Jobcenter Auskunft geben muss

Amtlicher Titel: Auskunftspflicht von Arbeitgebern  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/57/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 57 SGB II müssen Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Tatsachen mitteilen, die für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wichtig sein können, auch wann und warum die Beschäftigung endete.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Arbeitgeber müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für die Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II wichtig sein können – etwa über Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Jobcenter kann verlangen, dass der Arbeitgeber dafür einen Vordruck benutzt. Die Auskunftspflicht umfasst auch, wann das Beschäftigungsverhältnis geendet hat und aus welchem Grund.

**Original:** Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

## Darauf kommt es an

- Die Auskunftspflicht umfasst ausdrücklich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Grund dafür.

## Häufige Fragen

**Darf das Jobcenter bei meinem Arbeitgeber nachfragen?**  
Ja. Nach § 57 SGB II muss dein Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für deinen Leistungsanspruch wichtig sein können.

**Muss mein Arbeitgeber dem Jobcenter sagen, warum mein Job geendet hat?**  
Ja, auf Verlangen. Die Auskunftspflicht nach § 57 SGB II umfasst ausdrücklich das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

## Begriffe

- **Vordruck**: Ein vorgegebenes Formular, das ausgefüllt werden muss.
- **Agentur für Arbeit**: So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).

## Verweise

- § 62 SGB II – Schadenersatz bei fehlender oder falscher Auskunft
- § 63 SGB II – Bußgeld bei fehlender, falscher oder verspäteter Auskunft
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).