# § 58 SGB II einfach erklärt: Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber fürs Jobcenter

Amtlicher Titel: Einkommensbescheinigung  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/58/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 58 SGB II muss ein Arbeitgeber Beschäftigten mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Art und Dauer der Arbeit und den Lohn unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Du arbeitest gegen Lohn und hast laufende Geldleistungen nach dem SGB II beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen. Darin bestätigt er die Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Arbeitsentgelts oder deiner Vergütung. Das gilt für die Zeiten, für die du die Leistung beantragt hast oder bekommst. Dein Arbeitgeber muss dafür den Vordruck benutzen, den das Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) vorsieht. Die fertige Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen.

**Original:** (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Du selbst musst deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck für die Bescheinigung unverzüglich vorlegen.

**Original:** (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.

## Darauf kommt es an

- Dein Arbeitgeber muss für die Bescheinigung den Vordruck des Jobcenters benutzen.
- Den Vordruck musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.
- Die fertige Bescheinigung muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich aushändigen.

## Beispiel: Aufstocken mit Teilzeitjob

Tom arbeitet 20 Stunden pro Woche in einer Bäckerei und beantragt im Mai zusätzlich Grundsicherungsgeld. Vom Jobcenter bekommt er den Vordruck für die Einkommensbescheinigung. Nach § 58 Absatz 2 SGB II muss Tom ihn seiner Chefin unverzüglich vorlegen. Sie muss darauf unverzüglich eintragen, welche Arbeit Tom macht, wie lange er beschäftigt ist und wie viel Lohn er bekommt – für die Zeit, für die er Grundsicherungsgeld beantragt hat. Dann muss sie Tom die Bescheinigung unverzüglich aushändigen.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Muss mein Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen?**  
Ja. Nach § 58 Absatz 1 SGB II muss er Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Lohns unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen. Die Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen.

**Wie schnell muss der Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung ausfüllen?**  
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 58 Absatz 1 SGB II). Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht.

**Wer gibt dem Arbeitgeber den Vordruck für die Einkommensbescheinigung?**  
Du selbst. Nach § 58 Absatz 2 SGB II musst du deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorlegen.

## Begriffe

- **Arbeitsentgelt**: Der Lohn oder das Gehalt, das du für deine Arbeit bekommst.
- **laufende Geldleistungen**: Geld, das regelmäßig gezahlt wird, zum Beispiel jeden Monat das Grundsicherungsgeld.
- **unverzüglich**: Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es zumutbar möglich ist.
- **Vordruck**: Ein vorgegebenes Formular, hier das Formular des Jobcenters für die Einkommensbescheinigung.

## Verweise

- § 62 SGB II – Schadenersatz bei fehlender oder falscher Einkommensbescheinigung
- § 63 SGB II – Bußgeld, wenn Bescheinigung oder Vordruck nicht oder zu spät kommen
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).