# § 6 SGB II einfach erklärt: Wer für die Grundsicherung zuständig ist

Amtlicher Titel: Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/6/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6 SGB II sind Bundesagentur für Arbeit und Kreise oder kreisfreie Städte Träger; die Kommunen sind vor allem für Wohnkosten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und Bildung und Teilhabe zuständig.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und – als kommunale Träger – die kreisfreien Städte und Kreise, soweit das Landesrecht keine anderen Träger bestimmt. Die kommunalen Träger sind zuständig für:
- die Leistungen nach § 16a,
- das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit sie für Unterkunft und Heizung gezahlt werden,
- Erstausstattungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
- Bildung und Teilhabe nach § 28.
Für alles andere ist die Bundesagentur zuständig. Die Träger können Dritte mit Aufgaben beauftragen und sollen einen Außendienst gegen Leistungsmissbrauch einrichten.

**Original:** (1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Die Länder können bestimmen, dass die Kreise ihre Gemeinden oder Gemeindeverbände für die kommunalen Aufgaben heranziehen und ihnen Weisungen geben. Den Widerspruchsbescheid erlässt dann der Kreis; § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das gilt auch bei zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a, dort auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1.

**Original:** (2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die Regeln über die Zuständigkeit der Behörden an ihren besonderen Verwaltungsaufbau anpassen.

**Original:** (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

## Begriffe

- **kommunale Träger**: Die kreisfreien Städte und Kreise, soweit sie für bestimmte Leistungen der Grundsicherung zuständig sind.
- **Widerspruchsbescheid**: Die schriftliche Entscheidung der Behörde über einen Widerspruch gegen einen Bescheid.

## Verweise

- § 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger anstelle der Bundesagentur
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und Kommune (Jobcenter)
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).