# § 61 SGB II einfach erklärt: Auskünfte und Fehltage bei Maßnahmen des Jobcenters

Amtlicher Titel: Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/61/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 61 SGB II müssen Maßnahmeträger dem Jobcenter Auskunft geben und Fehltage monatlich melden; Teilnehmende mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) müssen Auskunft geben und eine Beurteilung zulassen.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Träger, die Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) unverzüglich Auskunft geben. Es geht um Tatsachen, die zeigen, ob und wie weit die Leistungen zu Recht erbracht wurden oder werden. Änderungen, die für die Leistungen wichtig sind, müssen sie unverzüglich mitteilen.

**Original:** (1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Nimmst du an einer Maßnahme zur Eingliederung teil, musst du
1. dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme geben und alle weiteren Auskünfte, die es zur Qualitätsprüfung braucht, und
2. zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt.
Der Maßnahmeträger muss
1. seine Beurteilung von dir unverzüglich an das Jobcenter schicken,
2. dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen.
Dabei muss er die Verfahren und Formate nutzen, die das Jobcenter vorgibt.

**Original:** (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,

1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,

1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen.
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.

## Darauf kommt es an

- Dein Maßnahmeträger meldet dem Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür.
- Du musst zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt; die Beurteilung geht unverzüglich an das Jobcenter.

## Häufige Fragen

**Meldet der Maßnahmeträger meine Fehltage an das Jobcenter?**  
Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II muss er dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen.

**Darf mich der Maßnahmeträger beurteilen?**  
Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II musst du zulassen, dass er deine Leistung und dein Verhalten beurteilt. Die Beurteilung schickt er unverzüglich an das Jobcenter.

## Begriffe

- **Maßnahmeträger**: Die Einrichtung, die eine Maßnahme zur Eingliederung durchführt, zum Beispiel ein Bildungsträger, der einen Kurs anbietet.
- **Eingliederung in Arbeit**: Alles, was dir helfen soll, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden.
- **Agentur für Arbeit**: So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).

## Verweise

- § 63 SGB II – Bußgeld, wenn private Träger Auskünfte nach Absatz 1 nicht richtig erteilen
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).