# § 62 SGB II einfach erklärt: Schadenersatz bei falscher Bescheinigung oder Auskunft

Amtlicher Titel: Schadenersatz  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/62/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 62 SGB II muss Schadenersatz leisten, wer eine Einkommensbescheinigung oder eine Auskunft nach §§ 57 oder 60 SGB II vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder unvollständig erteilt.

## Absatz für Absatz

### Text

**Einfach erklärt:** Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Einkommensbescheinigung nicht, falsch oder unvollständig ausfüllt oder
2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, falsch oder unvollständig gibt,
muss den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht. Das betrifft zum Beispiel Arbeitgeber, Vermieter oder Partner von Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

**Original:** Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

## Darauf kommt es an

- Für die Ersatzpflicht reicht schon Fahrlässigkeit; Absicht ist nicht nötig.

## Häufige Fragen

**Haftet mein Arbeitgeber, wenn er die Einkommensbescheinigung falsch ausfüllt?**  
Ja, wenn er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Dann muss er nach § 62 SGB II den Schaden ersetzen, der daraus entsteht.

## Begriffe

- **vorsätzlich**: Mit Wissen und Wollen: Man weiß, was man tut, und will es oder nimmt die Folgen bewusst in Kauf.
- **fahrlässig**: Ohne Absicht, aber ohne die Sorgfalt, die man hätte aufbringen müssen.
- **Einkommensbescheinigung**: Die Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Arbeit und den Lohn nach § 58 SGB II.

## Verweise

- § 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
- § 58 SGB II – Pflicht zur Einkommensbescheinigung
- § 60 SGB II – Auskunftspflichten von Partnern, Vermietern, Banken und anderen Dritten
- § 63 SGB II – Bußgeld bei solchen Verstößen

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).