# § 65 SGB II einfach erklärt: Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes 2023

Amtlicher Titel: Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 65 SGB II enthält Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes (heute Grundsicherungsgeld) im Jahr 2023, etwa zur Karenzzeit bei den Wohnkosten und zu Rentenanträgen durch die Träger.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Die Träger der Grundsicherung, die heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) leisten, haben manche Leistungsberechtigte vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 aufgefordert, vorzeitig eine Altersrente zu beantragen. In diesen Fällen dürfen die Träger seit dem 1. Januar 2023 den Antrag nicht mehr selbst stellen.

**Original:** (1) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Zeiten mit Leistungsbezug bis zum 31. Dezember 2022 zählen bei der Karenzzeit für die Wohnkosten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht mit.

**Original:** (2) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** Für das Jahr 2023 galt beim Regelbedarf abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 der Betrag aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII.

**Original:** (3) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Die Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn für die jetzige Wohnung schon in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Wohnkosten anerkannt wurden.

**Original:** (4) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

### Absatz 4a

**Einfach erklärt:** In den Fällen von Absatz 4 gilt § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung weiter, die bis zum 30. Juni 2022 galt.

**Original:** (4a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### Absatz 5

**Einfach erklärt:** § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2023. Danach wird ein Bescheid nicht rückwirkend aufgehoben, wenn sich nur Erstattungen von zusammen weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft ergäben. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der Fassung ab 1. Januar 2023 gilt für abschließende Entscheidungen, die ab diesem Tag getroffen werden.

**Original:** (5) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

### Absatz 6

**Einfach erklärt:** Wer am 31. Dezember 2022 wegen § 53a Absatz 2 in der damaligen Fassung nicht als arbeitslos galt, gilt weiter als nicht arbeitslos, solange die damaligen Voraussetzungen weiter vorliegen. Auf Leistungen zur Eingliederung hat das keine Auswirkung.

**Original:** (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

## Begriffe

- **Karenzzeit**: Das erste Jahr mit Leistungen, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich anerkannt werden (§ 22 Absatz 1 SGB II).

## Verweise

- § 22 SGB II – Wohnkosten und Karenzzeit
- § 5 SGB II – Vorrang anderer Leistungen und Anträge durch die Träger
- § 65a SGB II – Übergangsregeln zum Grundsicherungsgeld ab 2026

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).