# § 65a SGB II einfach erklärt: Welche alten Regeln nach der Reform 2026 weitergelten

Amtlicher Titel: Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze  
Gesetz: Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Stand 2026-10-07  
Quelle der Erklärung: https://gesetze-einfach.de/sgb-2/65a/  
Hinweis: KI-erstellt · nicht juristisch geprüft. Die Erklärung hat eine KI (Claude von Anthropic) aus dem Gesetzestext geschrieben, eine zweite KI hat sie damit abgeglichen; geprüft hat sie kein Mensch und kein Jurist. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext (hier: nichtamtliche Lesefassung).

## Das Wichtigste in einem Satz

§ 65a SGB II regelt den Übergang zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Für vor dem 1. Juli 2026 begonnene Bewilligungszeiträume und frühere Pflichtverstöße gelten teils alte Regeln weiter.

## Absatz für Absatz

### Absatz 1

**Einfach erklärt:** Hat dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt für ihn weiter § 12 in der Fassung bis einschließlich 30. Juni 2026. § 12 regelt, welches Vermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) berücksichtigt wird.

**Original:** (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

### Absatz 2

**Einfach erklärt:** Für Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnisse nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 passiert sind, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b und 32 in der Fassung bis einschließlich 30. Juni 2026.

**Original:** (2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.

### Absatz 3

**Einfach erklärt:** § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt auch nach dem 30. Juni 2026 in der alten Fassung weiter, soweit du über die bis dahin geltenden Rechtsfolgen belehrt wurdest.

**Original:** (3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.

### Absatz 4

**Einfach erklärt:** Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen die zuständigen Behörden statt „Grundsicherungsgeld“ auch noch „Bürgergeld“ sagen.

**Original:** (4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.

## Darauf kommt es an

- Für die Vermögensregeln kommt es darauf an, wann dein Bewilligungszeitraum begonnen hat – vor oder ab dem 1. Juli 2026.
- Für einen Pflichtverstoß oder ein Meldeversäumnis vor dem 1. Juli 2026 gelten die alten Rechtsfolgen.

## Beispiel: Bewilligung seit April 2026

Petra bekommt seit dem 1. April 2026 Leistungen. Ihr Bewilligungszeitraum läuft bis zum 31. März 2027. Weil er vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, gilt für ihr Vermögen in diesem ganzen Zeitraum § 12 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 (§ 65a Absatz 1). Beginnt am 1. April 2027 ein neuer Bewilligungszeitraum, gilt dafür diese Übergangsregel nicht mehr.

_Ausgedachter Fall._

## Häufige Fragen

**Gelten für mich noch die alten Bürgergeld-Regeln zum Vermögen?**  
Wenn dein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat, ja: Für diesen Zeitraum gilt § 12 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 weiter (§ 65a Absatz 1 SGB II).

**Welche Regeln gelten für eine Leistungsminderung wegen eines Verstoßes vor Juli 2026?**  
Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse vor dem 1. Juli 2026 gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b und 32 SGB II in der Fassung bis 30. Juni 2026 (§ 65a Absatz 2 SGB II).

**Warum steht in meinem Bescheid noch „Bürgergeld“?**  
Nach § 65a Absatz 4 SGB II dürfen Behörden bis zum 31. Dezember 2026 statt „Grundsicherungsgeld“ auch noch „Bürgergeld“ sagen.

## Begriffe

- **Bewilligungszeitraum**: Der Zeitraum, für den das Jobcenter Leistungen bewilligt, in der Regel ein Jahr (§ 41 Absatz 3 SGB II).
- **Fassung**: Der Wortlaut eines Gesetzes, wie er zu einem bestimmten Zeitpunkt galt.
- **Rechtsfolgen**: Was passiert, wenn eine Regel verletzt wird, zum Beispiel eine Minderung des Grundsicherungsgeldes.

## Verweise

- § 12 SGB II – Welches Vermögen berücksichtigt wird
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen
- § 31a SGB II – Folgen von Pflichtverletzungen
- § 32 SGB II – Meldeversäumnisse
- § 41 SGB II – Bewilligungszeitraum

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Erklärung: CC0 1.0 – bitte „gesetze-einfach.de“, das Datum und den Hinweis „KI-erstellt, nicht juristisch geprüft“ nennen (https://gesetze-einfach.de/).